Arbeitnehmer

Ist ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für Arbeitnehmer sinnvoll?

Arbeitnehmer mit steuermindernden Aufwendungen, die über die bei der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung bereits berücksichtigten Pauschbeträge hinausgehen, können diese im Rahmen der zulässigen Regelungen bereits beim monatlichen Steuerabzug steuermindernd berücksichtigen lassen.

Wichtig: Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung führt zu einem höheren monatlichen Nettoeinkommen und der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr! Das höhere Nettoeinkommen kann zu höheren Lohnersatzleistungen, aber auch zum Wegfall von Ansprüchen auf Sozialleistungen führen. Freibeträge die zu hoch beantragt wurden, führen zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt. Wird kein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt, kann die zu viel gezahlte Steuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Was ist nun zu tun, um einen Freibetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug zu erhalten? Es steht hierzu das amtliche Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" zur Verfügung (Online: https://www.formulare-bfinv.de/).

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist in Papierform gem. amtlichem Vordruck zu erstellen und beim Wohnsitzfinanzamt zum Zeitpunkt der Antragstellung einzureichen. Die Gesetzesgrundlage ist in §39a Einkommensteuergesetz gelegt. Anträge sind nur möglich, soweit der einzutragende Freibetrag mehr als 600 € beträgt. Geht es beispielsweise um Werbungskosten des Arbeitnehmers, so wird hier bereits ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 € berücksichtigt. Sollen nun hohe Werbungskosten für einen Freibetrag genutzt werden, so müssen diese über 1.800 € liegen. Bei Fahrtkosten eines Arbeitnehmers von beispielsweise an 230 Arbeitstagen a 35km einfacher Weg, liegt die Entferungspauschale bereits bei 2.691 € ((230 Tg x 20 Km x 0,30 €)+(230 Tage x 15 km x 0,38 €)). Bereits aus diesem Anlass wäre jetzt der Eintrag eines jährlichen Werbungskostenfreibetrages in Höhe von 1.461 € möglich (2.691 € Fahrtkosten abzüglich 1.230 Arbeitnehmerpauschbetrag).

Welche Aufwendungen können im Rahmen des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung berücksichtigt werden?

1. Werbungskosten, die den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 € übersteigen. Hierzu gehören die Fahrtaufwendungen, die Aufwendungen des Arbeitszimmers, Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung und Dienstreisen etc.

2. Sonderausgaben, soweit sie den Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 € übersteigen. Typische Sonderausgaben sind das Schulgeld für Privatschulen, Spenden, Renten/Dauernde Lasten, Berufsausbildungskosten, Kinderbetreuungskosten und die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, soweit dieser eine Besteuerung zugestimmt hat. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Erhöhungsbetrag für weitere Kinder) kann berücksichtigt werden, soweit dies nicht bereits durch die Steuerklasse (II) abgedeckt wurde.

3. Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen wie Unterhaltsleistungen für Angehörige (Eltern, Kinder ohne Kindergeldanspruch) oder hohe Arzt- und Krankheitsaufwendungen, der Pflegepauschbetrag wegen Betreuung einer hilflosen Person u.a. Der Behindertenfreibetrag muss im Normalfall nur einmal beantragt werden und wird dann in den Folgejahren automatisch vom Finanzamt als Freibetrag zum Lohnsteuerabzug vorgetragen. Hierfür ist dann kein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mehr zu stellen.

4. Die Berücksichtigung von Freibeträge für Kinder, soweit diese bisher nicht berücksichtigt wurden. Die steuerliche Auswirkung ist jedoch hier durch die Anrechnung des Kindergeldes gering. Insoweit kann dies auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung berichtigt werden. Eintragungsfähig ist auch der Freibetrag wegen ausbildungsbedingter auswärtiger Unterbringung des Kindes.

5. Verluste aus anderen Einkunftsarten wie Vermietung und Verpachtung, insbesondere wegen der Inanspruchnahme von Förderungen wie der Denkmal-Abschreibung etc. Dies auch bei selbstgenutzten Immobilien wie den haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen und ebenso der Denkmalförderung. Ebenso kann ein festgestellter Verlustvortrag bereits berücksichtigt werden.

Der insgesamt ermittelte Freibetrag wird dann auf die verbleibenden Monate des Antragsjahres aufgeteilt und bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt. Für das Jahr 2024 kann ab dem 1.10.2023 der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Wird beispielsweise ein Freibetrag von 2.400 € ermittelt und der Antrag noch vor dem 1.1.2024 gestellt, so bleiben monatlich 200 € (Freibetrag von 2.400 € / 12 Monate) steuerfrei. Bei einem Grenzsteuersatz von 35% macht dies netto 70 € im Monat aus. Wird der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beispielsweise erst im März des Jahres 2024 gestellt, verteilt sich der Freibetrag von 2.400 € auf die verbleibenden 10 Monate = 240 € je Monat. Dies führt dann zu einem höheren Nettolohn von 84 € (35 % von 240 €) im Beispielfall. Es geht damit auch bei einer verspäteten Antragsstellung nichts verloren.

Bei erstmaliger Antragsstellung ist es wichtig, dass die geltend gemachten Aufwendungen nachgewiesen werden. Es findet zwar nur eine überschlägige Vorprüfung statt, aber ohne Glaubhaftmachung des Aufwandes geht es nicht.
Wichtig: Die Entscheidung darüber, ob ein Freibetrag gewährt wird, bindet das Finanzamt nicht diese Aufwendungen im Rahmen der dann folgenden Einkommensteuererklärung auch tatsächlich steuermindernd zuzulassen. Dies bleibt der endgültigen Einkommensteuerveranlagung vorbehalten.

Wird für Ehegatten / Lebenspartner ein gemeinsamer Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt, so werden die Werbungskosten dem jeweiligen Ehepartner zugeordnet. Die übrigen Freibetragsanteile können dann prozentual wahlweise auf die Ehepartner verteilt werden.

Es kann gleich der Antrag zur Gewährung des Freibetrages für zwei Jahre gestellt werden. Dies erfolgt durch ankreuzen auf der ersten Seite des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung 2023 in der vorletzten Formularzeile.

Mit dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann auch das Faktorverfahren und die Steuerklasse IV für Ehegatten / Lebenspartner beantragt werden. Im Übrigen erfolgt die Wahl der Steuerklasse bzw. der Steuerklassenwechsel nicht mit dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung sondern mit dem Antragsformular „Antrag auf Steuerklassenwechsel für Ehegatten und Lebenspartner". Ein Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners ist erstmalig mit der Gültigkeit 01.01.2018 möglich.

Alle Formulare können online beim Formularportal des Bundesfinanzministeriums abgerufen und auch ausgefüllt werden oder sind beim Finanzamt erhältlich. Auch das online abgerufene Formular muss allerdings ausgedruckt und unterschrieben werden. Bei Ehegatten / Lebenspartner ist das Formular von Beiden zu unterschreiben.

Seit dem 01.10.2021 können die amtlichen Vordrucke über www.elster.de direkt an das Finanzamt übermittelt werden. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dies erhält man im Anschluss an die Registrierung auf der Internetseite www.elster.de

Ob überhaupt ein Antrag gestellt werden sollte, bedarf einer professionellen Beratung im Einzelfall. Komfortabel funktioniert dies durch die Beauftragung eines Lohnsteuerhilfevereins oder eines Steuerberaters. Weitere Ausführungen und Tipps zum Thema finden Sie unter www.lv-alh.de durch Eingabe der Stichworte „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ oben rechts in der Suchmaske. Konkretes besprechen Sie mit dem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein Ihres Vertrauens.

aktualisiert: März 2023