Arbeitnehmer
Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung und Sicherung der Einnahmen. Für Arbeitnehmer sind dies praktisch alle Aufwendungen die „ohne Arbeitsplatz“ nicht entstanden wären. Am deutlichsten ist dies bei den Fahrtkosten zur Arbeit der Fall. Ohne Einnahmen / Arbeitsplatz gebe es diese Fahrtkosten nicht. Problematischer ist es bei den Aufwendungen die auch aus privaten Gründen entstanden wären. Zum Beispiel die Fahrprüfung für den Pkw-Führerschein. Hier gilt die Regel, das bei einer privaten Veranlassung der Aufwendungen ein Abzug als Werbungskosten bei der Steuererklärung nicht mehr möglich ist (§12 EStG).
In bestimmten Fällen lässt die Finanzverwaltung jedoch eine Aufteilung zwischen privaten und beruflichem Anteil zu, so dass hier zumindest der berufliche Anteil steuerlich geltend gemacht werden kann. Werbungskosten zu den Einnahmen aus Arbeitslohn werden bereits bei der Lohnabrechnung mit einem Pauschbetrag von 1.230 € (2022: 1.200 €, bis 2021: 1.000 €) im Jahr berücksichtigt. Nur wenn dieser Betrag belegbar überschritten wird, können die Mehraufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Natürlich können nur Aufwendungen als Werbungskosten gelten gemacht werden, die Ihnen auch entstanden sind. Arbeitgebererstattungen sind vorher abzuziehen.
Katalog der häufigsten Werbungskosten von Arbeitnehmern: Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstätte, Gewerkschafts- und Verbandsbeiträge, Berufshaftpflichtversicherung, Bewerbungskosten, Fachliteratur, 16 € Kontoführungskosten, Steuerberatungskosten, Anschaffung und Reinigung typischer Berufskleidung, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen wegen Dienstreisen oder wechselnden Einsatzstellen, Unfallkosten auf dem Arbeitsweg (Billigkeitsregellung der Finanzverwaltung) oder bei einer Dienstfahrt, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Aufwendungen für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer, ausschließlich beruflich veranlasste Sprachkurse (Bsp. Businessenglisch), Fortbildungskosten für den ausgeübten Beruf, Ausbildungskosten nach Abschluss einer Berufsausbildung, Aufwendungen wegen Arbeitsrechtsstreitigkeiten, Aufwendungen eines Unfalls auf dem Arbeitsweg, Aufwendungen eines beruflich veranlassten doppelten Haushalts (zwei Wohnungen!), der Anteil der Ausgaben für den Berufsrechtsschutz der privaten Rechtsschutzversicherung, 50% der Aufwendungen für die eigene Unfallversicherung (Versicherung ohne Beitragsrückgewähr!).
Die Ausgaben für den Kauf von Arbeitsmitteln sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn das betreffende Arbeitsmittel zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird. Zu den Arbeitsmitteln gehören Gegenstände wie Aktentaschen, PC-Systeme, Faxgeräte, Arbeitstisch/Schreibtisch, Schreibtischlampe, Stuhl, Ablagetisch, Aktenschrank, Werkzeuge u.a.. Bei PC-Systemen, die zu mehr als 10% privat genutzt werden, akzeptiert die Finanzverwaltung auch eine Aufteilung zwischen privater und beruflicher Nutzung (i.d.R. 50%). Wichtig: Kostet das einzelne Arbeitmittel ohne Mehrwertsteuer mehr als 800 €, müssen diese Aufwendungen über die Nutzungsdauer verteilt werden. Damit kann ich hier nur einen Teil des Steuervorteils im laufenden Jahr realisieren.
Durch geplante Werbungskosten können auch gezielt steuerliche Vorteile erlangt werden. Bei niedrigen Einkünften oder bei geringen Werbungskosten macht es Sinn, diese möglichst in einem Jahr zusammenzuziehen. Die Zahlungen für einen Weiterbildungslehrgang mit den dazugehörigen Lehr- und Arbeitsmitteln können u.U. auch so vorgezogen werden, dass sie in einem Jahr anfallen und damit steuerliche Auswirkung zeigen. Insbesondere bei Kindern in Ausbildung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann damit u.U. erreicht werden, dass für das Jahr noch das volle Kindergeld gewährt wird. Auch können mit Werbungskosten sonstige Einkünftegrenzen oder Hinzuverdienstgrenzen unter Umständen unterschritten werden. Eine geschickte Gestaltung und Steuerplanung ist hier auch für Arbeitnehmer geraten.
Stand: Februar 2023