Hausbesitzer

Verteilung von Erhaltungsaufwendungen gem. § 82b EStDV

Größere Erhaltungsaufwendungen können aufgrund der Höhe ihre steuerliche Wirkung im Jahr der Entstehung verfehlen, da keine ausreichende steuerpflichtigen positiven Einkünfte zur Verrechnung vorhanden sind oder der Grenzsteuersatz einfach zu niedrig ist. Mit der Vorschrift des § 82b bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit die Aufwendungen steuerlich in gleichen Beträgen auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen und damit die steuerliche Wirkung zu Optimieren. 

Die ab VZ 2004 wieder eingeführte Möglichkeit der Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre, setzt zwingend voraus, dass die Aufwendungen auch erst nach dem Jahr 2003 entstanden sind. Im Streitfall beantragte ein Steuerpflichtiger die Verteilung der Aufwendungen für im Jahre 2003 durchgeführten aber erst in 2004 bezahlten Erhaltungsaufwendungen. Dies lehnt die Finanzverwaltung ab, da der Aufwand bereits vor der Wirkung der Gesetzesänderung entstanden ist (FG Münster / 1 K 3642/02 E, EFG 05, 534 rk).

 

>>zurück zur Übersicht