Hausbesitzer

Wichtige Informationen

für Auftraggeber von Baumaßnahmen

zur Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen

 

 Nidderau den 24. 1.2002 DG

hier:  Die Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen ab 1. 1.2002

Mit Wirkung zum 1. 1.2002 tritt die neue Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen in Kraft. 

Diese gesetzliche Neuregelung betrifft nicht nur Baubetriebe sondern u.a. auch Personen die Gebäudeflächen vermieten. Diese sind Unternehmer im steuerlichen Sinne und erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 

Wie sind Sie hier betroffen?

Soweit Sie nach dem 31.12.2001 Zahlungen an Bauunternehmer (Bauleistende) vornehmen, sind Sie u.U. verpflichtet die 15%ige Abzugssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Tun Sie dies nicht (zum Beispiel aus Unwissenheit), kann dies zu einem hohen Bußgeld und der Nichtanerkennung Ihrer Bauaufwendungen führen. Wir bitten Sie aus diesem Grunde nachfolgende Informationen sorgfältig zu lesen und bei Fragen sich direkt an uns zu wenden: 

Begriff der Bauleistungen im Sinne der Abzugsbesteuerung:

Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung und Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff der Bauleistungen ist hier weit auszulegen. Planerische Leistungen (Statiker, Architekten u.a.) sind hiervon ausgenommen. 

Steuerabzugspflicht:

Vergütungen (Zahlungen, Ausgleich durch Verrechnung oder Gegenleistung) für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmer (auch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) erbracht werden, unterliegen ab dem 1. 1.2002 einem 15%igen Steuerabzug.

Der Steuerabzug ist von dem Leistungsempfänger einzubehalten und an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt abzuführen. Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung zur Bauleistung (in der Regel die Zahlung) erbracht wird. Der einbehaltene Steuerbetrag ist bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Die Zahlung wird dann dem Bauleistenden als Steuervorauszahlung angerechnet. 

Ausnahmen von der Steuerabzugspflicht

a) Haus- / Wohnungseigentümer

Der Steuerabzug unterbleibt, wenn der Leistungsempfänger (Wohnungeigentümer) nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet und die Bauleistung für diese beiden Wohnungen erbracht wird. 

b) Bagatellgrenze

Soweit die Gegenleistungen (Zahlungen etc.) im Kalenderjahr insgesamt 15.000 EURO für den betreffenden Bauleistenden (Baubetrieb) nicht übersteigen, kann vom Steuerabzug abgesehen werden. Diese Bagatellgrenze reduziert sich bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietungseinnahmen auf 5.000 EURO 

c) Vorlage einer Freistellungsbescheinigung

Der Leistende (i.d.R. Baubetrieb) legt dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vor. Damit wird der Leistungsempfänger (Auftraggeber) von der Steuerabzugsverpflichtung befreit. Der Leistende (Baubetrieb etc.) kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Das Finanzamt wird die Freistellungsbescheinigung erteilen, soweit der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Die Freistellungsbescheinigung wird wohl für die Dauer von drei Jahren erteilt. 

Zusammenfassung und Handlungsempfehlung

Das Verfahren zum Steuerabzug ist umständlich und zeitraubend und sollte unbedingt vermieden werden. Die Arbeiten müssen von Ihnen beim Zahlungsvorgang vorgenommen werden. Das zuständige Finanzamt ist zu ermitteln und eine Abrechnung für den Bauleistenden zu erstellen. Daneben sind Fristen und weitere Formalitäten zu beachten. Eine spätere Heilung kann wegen der Fristen und der bereits erfolgten Zahlung nicht mehr problemlos vorgenommen werden. 

Unsere Empfehlung lautet:

Nur gegen Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung sollten Aufträge an Bauleistende erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung (Kopie) ist in einem separaten Ordner mit Kopien der jeweiligen Rechnungen des Bauleistenden aufzubewahren. 

Dies ist nur ein kleiner Teil aller Informationen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine 24-seitige Info-Schrift herausgegeben die über Internet unter http://www.bundesfinanzministerium.de/ unter der Rubrik „Aktuelles“ abgerufen werden kann. 

 

Dieter P. Gonze

Steuerberater      

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