Rentner

„Willkommen im Club“, Rund 1,2 Millionen Rentner werden als „neue“ Steuerzahler rekrutiert.

Was gilt es zu beachten? -  Welche Risiken bestehen?        

Rentner: Steuerzahler? – Steuerhinterzieher?

Durch die Neuregelung zur Besteuerung der Alterseinkünfte ab dem Jahr 2005 (Anhebung des Besteuerungsanteils der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf 50%) werden schätzungsweise 1,2 Millionen Rentner erstmals steuerpflichtig. Diese müssen für das Jahr 2005 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zur Sicherstellung das auch alle steuerpflichtigen Rentner erfasst werden, hat der Gesetzgeber veranlasst, dass die Rentenbezüge der Finanzverwaltung mitgeteilt werden (Rentenbezugsmitteilungen). An Hand dieser Informationen, sowie weiterer im Rahmen von Datensammlungen und Kontrollmitteilungen der Finanzverwaltung vorliegenden Erkenntnisse (Mitteilungen zu Lohneinkünften, Zinseinnahmen, Mieteinkünften etc.) ist es möglich zu prüfen, ob hier im Einzelfall Steuern anfallen könnten. In diesen Fällen ist damit zu rechnen, dass die betroffenen Bürger zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden. Tatsächlich sind die Betroffenen jedoch bereits verpflichtet unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung bis spätestens zum 31. 5.2006 beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen (§ 25 Abs. 3 EStG). Die Verpflichtung greift natürlich nur, soweit es tatsächlich zu einer Steuernachforderung kommt. Dies sollte bereits im Vorfeld durch eine Steuerberatung geprüft werden. In der Praxis treten hier häufig Fälle auf,  die bereits eine seit Jahren bestehende Steuerpflicht offenbaren. Die Summe der Renten-, Pensions-, Vermietungs- und Kapitaleinkünfte hat längst alle Frei- und Höchstbeträge aufgezehrt. Oft wurden auch – unbewusst – falsche Steuererklärungen abgegeben. Vermeintlich steuerfreie Renten wurden nicht erklärt. In all diesen Fällen sollte nicht gewartet werden bis die Finanzverwaltung dies aufdeckt. Solche Vorgänge können schnell als Steuerstraftat Gegenstand eines Steuerhinterziehungsverfahrens werden.

Steuerhinterziehung kann – je nach Schwere der Tat – mit einer Geldbuße oder/und einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden. Steuerpflichtige, die bewusst oder unbewusst Einkünfte bei der Finanzverwaltung falsch oder überhaupt nicht erklärt haben, können in bestimmten Fällen durch Abgabe einer richtigen Steuererklärung einer Strafverfolgung entgehen. Die Selbstanzeige ist formlos durch Abgabe der richtigen Steuererklärung möglich. Sie entfaltet eine strafbefreiende Wirkung, wenn die hinterzogenen Steuern und anfallenden Zinsen fristgemäß gezahlt werden und der Finanzverwaltung die Straftat noch nicht bekannt war oder sie unmittelbar vor der Aufdeckung stand. Bei einem bereits eröffneten Steuerstrafverfahren ist für die betroffene Person keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich. Bei geschickter steuerlicher und strafrechtlicher Vertretung kann jedoch die Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (Zahlung eines Aufgelds neben Steuern + Zinsen) erfolgen (§ 353a StrafPO).

Die Risiken von Steuerstraftaten sind je nach Schwere des Falles aufwendige und den Betroffenen in seinem Leumund schädigende und in seiner Handlungsfreiheit einengende Maßnahmen mit häufig drastischen finanziellen Folgen. Allein schon Vorladungen und die sonstige Korrespondenz der Strafverfolgungsbehörden, strapazieren erfahrungsgemäß die Nerven insbesondere der älteren Bürger.

Auf der untersten Ebene werden die hinterzogene Steuern und die hierauf entfallenden Zinsen (6% pro Jahr gem. §§ 235 AO) gefordert. Je nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörde erfolgt bei Steuerhinterziehungen bis zu 2.500 € keine weitere Sanktion. 

Bei Steuerhinterziehungen über 2.500 € wird durch Verhandlungen in vielen Fällen eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines Aufgeldes (§ 153a StrafPO) erreicht. Die Höhe des Aufgeldes liegt erfahrungsgemäß – je nach Höhe der gesamten Steuerschuld und Schwere der Tat – zwischen 20% - 80% der hinterzogenen Steuer. Soweit eine Einstellung des Verfahrens nicht erfolgt, kommt es zu einer Verurteilung, die in den meisten Fällen zu empfindlichen Geldstrafen führt und für den Betroffenen einen Eintrag in das Strafregister (vorbestraft) bedeutet. 

Die strafrechtliche Verjährungsfrist zur Verfolgung von Steuerstraftaten steht nicht im Einklang mit der Festsetzungsverjährung für Steuern (Für welchen Zeitraum können rückwirkend noch Steuern festgesetzt werden?). Gem. § 370 AO (Abgabenordnung) ist das höchste Strafmaß für nicht besonders schwere Steuerhinterziehungsvergehen eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die strafrechtliche Frist zur Verfolgung solcher Straftaten beträgt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (Strafgesetzbuch) fünf Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 78a StGB sobald die Tat vollendet ist. Bei einem Steuerbescheid ist dies der Fall, sobald der Bescheid bekannt gegeben wurde. Dies ist nach der Zustellungsfiktion mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post der Fall. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass der Tag der Aufgabe zur Post mit dem Datum des Bescheides identisch ist. 

Beispiel:

Die unwahre Steuererklärung für das Jahr 1999 wurde im Oktober 2000 beim Finanzamt eingereicht. Der Bescheid erging am 15. 1.2001. Die 5-jährige Verjährungsfrist beginnt am 16. 1.2001 zu laufen und endet am 15. 1.2006. 

Problematisch ist die Prüfung des Beginns der Verjährungsfrist in den Fällen, in denen keine Steuererklärung abgegeben wurde. Nach herrschender Rechtsprechung geht man von einer Vollendung der Tat zu dem Zeitpunkt aus, an dem ca. 90% der Veranlagungsfälle beim Finanzamt abgearbeitet wurden. In der Vergangenheit wurde hier jeweils der 28.2. des zweiten nach dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres als Rechendatum angenommen. 

Beispiel:

Aktuelles Datum: 30. 1.2006

Frage: Muss für das Jahr 1999 noch eine Steuererklärung abgegeben werden, um eine Strafbefreiung gem. § 371 AO zu erlangen.

Fristbeginn mit Ablauf des 28. 2.2001 (1999 = Veranlagungsjahr / 2. Jahr = 2001)

Die 5-jährige Verjährungsfrist beginnt am 1. 3.2001 und endet am 28. 2.2006. 

Auch wenn die Finanzverwaltung im Rahmen der Festsetzungsverjährung in Steuerhinterziehungsfällen gem. § 169 AO für einen längeren Zeitraum die Steuern nachfordern kann, macht es Sinn in den Fällen einer nicht besonders schweren Steuerhinterziehung, eine strafbefreiende Selbstanzeige auf den strafrechtlich relevanten Zeitraum zu beschränken. Die Finanzverwaltung wird dann, je nach Schwere der Tat, die Abgabe weiterer Steuererklärungen für die Vorjahreszeiträume anfordern. 

Festsetzungsverjährung gem. § 169 AO:

Im Normalfall: vier Jahre

Bei leichtfertiger Steuerverkürzung: fünf Jahre

Bei Steuerhinterziehung: zehn Jahre

Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach dem die Steuer entstanden ist. Die Steuer ist mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entstanden:

Beispiel: Einkommensteuer 2005:

Beginn der Verjährungsfrist: 31.12.2008 / Ende/Entritt der Festsetzungsverjährung: 31.12.2012

Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung: 10 Jahre = 31.12.2018

Die Verlängerung der Festsetzungsverjährungsfrist auf fünf bzw. zehn Jahre wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung setzt einiges voraus. "leichtfertig" ist mit "grob fahrlässig" gleichzusetzen. "Steuerhinterziehung" setzt "Wissen und Wollen" voraus. Ob beispielsweise bei einem Rentner dem die Finanzverwaltung schriftlich mitgeteilt hat, dass seine "Steuerakte geschlossen" wird und er keine Steuererklärung mehr abzugeben braucht, soweit sich seine Verhältnisse geändert haben, leichtfertig handelte weil er als Altersruheständler die gesetzlichen Änderungen ab 2005 nicht aus der Tagespresse entnommen hat, erscheint mehr als fraglich. Dies sollte ggf. im Einzelfall im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens geklärt werden. Im Umkehrfall macht es natürlich keinen Sinn einen Rechtstreit zu führen an dessen Ende die "Steuerhinterziehung" gerichtlich festgestellt wurde und hieraus dem Steuerpflichtigen noch eine Geldbuße etc. droht. 

Betroffene sollten mit fachlicher Unterstützung durch unsere Berater die noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume (Jahre) jeweils überprüfen und die Konsequenzen hieraus ziehen.

Dieter P. Gonze, Steuerberater

1. 2.2013

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