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Steuerklassenwechsel: Auswirkung auf das Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld bemisst sich regelmäßig nach dem Nettoentgelt, also der Summe, die nach Abzug von Steuer und Sozialversicherung an den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überwiesen wird. Bei Verheirateten Steuerpflichtigen kann durch die Wahl der Steuerklasse der Steuerabzug und damit die Höhe des Nettoentgeltes beeinflusst werden. Hat ein Ehegatte die Steuerklasse V, so ist bei ihm der Steuerabzug höher als bei Wahl der Steuerklasse IV oder III. Insoweit ist es vorteilhaft über die Dauer der Arbeitslosigkeit über eine günstige Steuerklasse zu verfügen. Damit zahlt das Arbeitsamt das entsprechend höhere Arbeitslosengeld aus. Die zuviel gezahlte Steuer wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Jahres vom Finanzamt zurückgefordert. Unter dem Strich also eine sehr gute Lösung, die damit auch für den Betroffenen gestaltbar ist. Diese Gestaltungsmöglichkeit haben die Arbeitsämter teilweise abgelehnt. Nun hat das Bundessozialgericht für betroffene Arbeitslose eine günstige Entscheidung getroffen und grundsätzlich diese Gestaltungsmöglichkeit bejaht.

Entscheidung:

Das Arbeitsamt hat den Lohnsteuerklassenwechsel eines Ehepartners zu berücksichtigen, auch wenn eine andere Steuerklassenkombination zweckmäßiger erscheint, so das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichtes.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 8.3.1999 wechselten die betroffenen Eheleute mit Wirkung zum 1.4.1999 die Lohnsteuerklassen. Für die arbeitslose Ehefrau wurde die Steuerklasse III eingetragen, für ihren Ehemann die Steuerklasse V. Ihr Ehemann bezog Arbeitslosenhilfe. Nach einer kurzen Beschäftigungsdauer der Ehefrau vom 15.3. bis zum 31.8.1999 beantragte diese erneut Arbeitslosengeld. Dieses Arbeitslosengeld wurde ihr jedoch nach Lohnsteuerklasse IV ausgezahlt. Die eingetragene Lohnsteuerklasse III könne nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit nicht berücksichtigt werden, da angesichts der Bruttoarbeitsentgelte der Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV zweckmäßig sei. In der Begründung der Bundesagentur für Arbeit hierzu heißt es: Im Arbeitsförderungsrecht bestehe kein Gebot der Einheitlichkeit der rechtlichen Beurteilung eines Steuerklassenwechsels unter Eheleuten. Das Bundessozialgericht war hier jedoch anderer Meinung.

Die Revision der Bundesagentur für Arbeit wurde anlässlich der Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 1.4.2004 - B 7 AL 74/03 R zurückgenommen. Dies bedeutet im Klartext: Wenn das Arbeitsamt bei einem Ehegatten den Lohnsteuerklassenwechsel berücksichtige, müsse es dies auch beim anderen Ehegatten tun (BSG-Urteil vom 1.4.2004, Az. B 7 AL 36/03 R).

 

Dieter P. Gonze, Stb.

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