Steuertipps

Steuerliche Vorteile rund um den privaten Haushalt

Aufwendungen im Privathaushalt des Steuerpflichtigen, die nicht schon bereits aufgrund anderer Vorschriften steuermindernd berücksichtigt werden, können dennoch zu einer Steuerersparnis führen. Nach der Vorschrift des §35a Einkommensteuergesetz (EStG) werden Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für Beschäftigungsverhältnisse (Haushaltshilfen etc.), der Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Seniorenservice etc.) und der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Instandhaltung, Renovierung etc.) rund um den privaten Haushalt gewährt. Die Vergünstigung besteht in einem Steuerabzugsbetrag, der bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die jährliche Einkommensteuerlast und damit auch den Soli-Zuschlag und ggf. die Kirchensteuer mindert.

Die Gesetzesnorm unterscheidet drei Förderbereiche:

1. Aufwendungen für die Beschäftigung von Personen die Arbeiten ausführen, die normalerweise von den Haushaltsangehörigen selbst ausgeführt werden  (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG): Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines Mini-Jobs (i.S.d. § 8a SGB IV, max. 450 € - Teilnahme am Haushaltscheckverfahren) beträgt die Förderung 20 % der Aufwendungen, maximal 510 € jährlich (§ 35a Abs. 1 EStG). Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von jährlich 2.550 € erreicht. Für normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (kein Mini-Job) beträgt die Förderung 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € jährlich (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von jährlich 20.000 € erreicht. Typische haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sind die Beschäftigung von Personen zur Hilfe im Haushalt (typische Haushaltsarbeiten inkl. Essenszubereitung), zur Reinigung der Wohnung, Pflege des Gartens, der Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken, alten und pflegebedürftigen Personen. Nicht unter die Förderung fallen die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (Sprach-, Musikunterricht etc.) und sportliche oder andere Freizeitbetätigungen. Auch personenbezogene, nicht typische Hausarbeiten, wie Frisördienste, Massagen, Kosmetikerdienste etc., fallen nicht unter die Förderung.

Hinweis: Bei der beschäftigten Person kann es sich auch um einen nahen Angehörigen handeln, nicht  jedoch um den Ehegatten, Lebenspartner oder im Haushalt lebende Kinder.

2. Aufwendungen zur Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen/Selbstständige (§ 35a Abs. 2 EStG): Für Aufwendungen zur Erbringung von haushaltsnahe Dienstleistungen durch Unternehmen (ausgenommen Handwerkerleistungen) beträgt die Förderung 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € jährlich (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von jährlich 20.000 € erreicht. Typische Aufwendungen sind die Aufwendungen für Unternehmen, die Haushaltsarbeiten durchführen. Hierzu gehören neben den bereits unter Ziffer 1 angeführten Arbeiten im Privathaushalt auch Aufwendungen für einen Umzug in eine andere Wohnung (Speditionskosten, Renovierungskosten u.a.).

In die Bemessungsgrundlage fliesen nur die Arbeitsleistungen inkl. etwaige Fahrtkosten und die Umsatzsteuer, jedoch keine Materialkosten ein.

Zur Bemessungsgrundlage gehören die Arbeitskosten, dies sind regelmäßig der Arbeitslohn, die Fahrtkosten, Maschinenkosten und die hierauf entfallende Mehrwertsteuer.

Hinweis: Pflegebedürftige Personen, die den erhöhten Behindertenfreibetrag in Höhe von 3.700 € gem. § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in Anspruch nehmen, haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Förderung der Pflegeleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG.

3. Aufwendungen für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG): Für Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch Handwerksbetriebe beträgt die Förderung 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 € jährlich (§ 35a Abs. 3 EStG). Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von jährlich 6.000 € erreicht. In die Bemessungsgrundlage für die 20%ige Förderung fließen nur die Arbeitsaufwendungen und nicht die Materialaufwendungen ein. Förderfähig sind die Arbeits-/LohnanteileFahrtkosten, Maschinen-/Gerätestunden und die anteilige Umsatzsteuer.

Hinweis: Die Aufwendungen werden auch dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie im Auftrag einer Hausverwaltung oder einer Eigentümergemeinschafft anfallen. Abzugsfähig ist in diesem Fall der Anteil der Arbeitsaufwendungen, der auf die eigene Wohnung entfällt. Dies ist aus der Abrechnung der Hausverwaltung bzw. der Eigentümergemeinschaft erkennbar. Regelmäßig fallen hier auch bei Mietern Aufwendungen für den Schornsteinfeger, die Heizungswartung, die Fahrstuhlwartung sowie Hausmeister- und Gartendienste an.

Typische hiermit umfasste Handwerkertätigkeiten sind:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, der Fassade, den Garagen etc.
  • Renovierung/Modernisierung der Fenster, Türen, Elektro- und Sanitärinstallation, den Bodenbelägen etc.
  • Reparatur und Wartung der Heizungsanlage, Aufzugsanlage, Gas- und Wasserinstallation.
  • Reparatur und Wartung von Geräten des Haushaltes wie der Einbauküche, der Waschmaschine, des Trockners, des Fernsehers, des PC-Systems etc.
  • Arbeiten zur Gartengestaltung
  • Außenarbeiten wie Pflastern des Hofes
  • Aufwendungen für die Überprüfung von Anlagen etc. wie Schornsteinfeger, Kontrolle der Blitzschutzanlagen, Ausrichtung der Antennen / SAT-Anlagen etc.

Problem Herstellungsaufwand: Nicht begünstigt sind - nach Auffassung der Finanzverwaltung -Herstellungsaufwendungen für etwas Neues. Zum Beispiel die Errichtung eines Anbaues, der erstmalige Ausbau des Dachgeschosses, Einbau von Fenstern und Türen an deren Stelle bisher noch keine waren etc. Dem entgegen steht das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13.7.2011 - VI R 61/10,  dass alle Handwerkerleistungen, die nach dem Bezug der Wohnung erbracht werden in die Förderung des § 35a EStG mit einbezieht. Ist die Wohnung erst einmal hergestellt und bezogen, so kommt es bei den später anfallenden Handwerkerleistungen nicht mehr darauf an, ob es sich dem Grunde nach um Herstellungsaufwand handelt. Dieser Auffassung des Bundesfinanzhofes stehen die Ausführungen im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.02.2010 entgegen. Die weitere Rechtsprechung hierzu ist abzuwarten. Tipp: Grundsätzlich sollten Steuerpflichtige nach dem positiven Urteil des BFH auch die Aufwendungen für nachträgliche Herstellungsaufwendungen (nach Bezug) geltend machen. Hierzu gehören das nachträgliche Anbringen des Außenputzes, das erstmalige Anlegen des Gartens, der Bau einer Gartenhütte für Geräte etc., die Errichtung eines Wintergartens, einer Garage, eines Carports oder auch der Ausbau des Dachgeschosses zu Erweiterung der Wohnfläche der selbstgenutzten Wohnung.

 

Weitere Grundbedingungen aller drei Förderungen:

  • Keine Barzahlung! Die Steuervergünstigung kann nur erlangt werden, soweit vom Unternehmen eine ordentliche Rechnung vorgelegt wird und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Unternehmens gezahlt wird. Als Nachweis dient die Rechnung und der Überweisungsbeleg/Kontoauszug ggf. Onlineausdruck. Ausnahme: Die Barzahlung an eine Haushaltshilfe ist möglich, soweit diese im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens abgerechnet wird.
  • Bei den Aufwendungen darf es sich – zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung – nicht um Aufwendungen handeln, die bereits an anderer Stelle vorrangig steuerlich zu berücksichtigen sind. Es darf sich nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder um Kinderbetreuungskosten handeln, die bereits vorrangig als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. 
  • Es muss sich um haushaltsnahe Leistungen handeln. Hierbei geht es um Leistungen im Privathaushalt des Steuerpflichtigen, der sich im EU-Raum befindet und bei dem es sich auch um eine Ferien-/Zweitwohnung oder ein Appartement in einem Heim handeln kann. Zum Haushalt gehören auch Wohnungen, die einem Kind unentgeltlich überlassen werden.
  • Reparatur vor Ort! Die Leistungen müssen im Haushalt oder auf dem Grundstück des Haushalts erbracht werden (nicht in der Werkstatt des Handwerkers!). Es kommt also darauf an, ob der Fernseher, der PC oder die Waschmaschine vor Ort oder in der Werkstatt des Handwerkers repariert wird. Unter „haushaltsnah“ sind alle Arbeiten innerhalb der Grundstücksgrenzen zu verstehen. Soweit Teilarbeiten außerhalb des Grundstücks durchgeführt werden, kommt es auf den Charakter der Gesamtleistung an. Bei der Erneuerung eines Haushaltsanschlusses, der zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb des Grundstückes liegt, stehen die Arbeiten am Haushalt im Vordergrund. Dies ermöglicht eine vollständige steuerliche Berücksichtigung. Bei Baumfällarbeiten steht das Fällen des Baumes als Leistung am Haushalt des Steuerpflichtigen im Vordergrund und die Entsorgung stellt eine Nebenleistung. Auch hier ist die vollständige steuerliche Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes möglich. Bei der Müllentsorgung entsteht hingegen die Entsorgung des Mülls im Vordergrund und nicht die Arbeit im Haushalt des Steuerpflichtigen (FG Köln Az. 4K/1483/10). In diesem Fall entfällt eine steuerliche Berücksichtigung vollständig.
  • Bei Heimbewohnern ist für den Nachweis (Gartenpflege, Bereitschaftsdienst, Hausmeister….etc.) eine entsprechende Bestätigung des Heimträgers ausreichend (BFH 29. 1.2009 Az. VI R 28/08).
  • Die Förderung gem. § 35a EStG kann unter Umständen nicht in Anspruch genommen werden, soweit eine andere staatliche Vergünstigung (Zinsverbilligtes Darlehen etc.) in seinen Bedingungen eine Doppelförderung ausschließt.
  • Die steuerlichen Höchstbeträge sind haushaltsbezogen. Leben zwei Unverheiratete in einem gemeinsamen Haushalt, so können die Höchstbeträge jeweils nur hälftig in Anspruch genommen werden (vergl. RZ 50 BMF-Schreiben vom 15.02.2010).
  • Einen Verlustvortrag oder Verlustrücktrag gibt es nicht. Soweit keine ausreichenden Steuer anfallen, geht der Steuerabzugsbetrag gem. § 35a EStG verloren.

 

Tipp: Steuerlich betrachtet entsteht der Aufwand zum Zeitpunkt der Zahlung (RZ 41 BMF-Schreiben vom 15.02.2010). Es kommt demgemäß nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an. Gerade mit Blick auf das Jahresende, kann durch eine geschickte Gestaltung, d.h. Aufteilung der Arbeiten und des Zahlungsvorgangs auf zwei Zahltermine, einmal im alten und einmal im neuen Jahr, eine Überschreitung der steuerlichen Höchstförderung im jeweiligen Jahr vermieden werden. Die Zahltermine sollten nicht zeitnah um den 31.12. liegen um einer etwaigen Einrede eines Gestaltungsmissbrauchs seitens der Finanzverwaltung entgegen zu treten.

 

Dieter P. Gonze

Steuerberater

 

6.11.2013