ABC zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen/privaten Veräußerungsgeschäften

Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % der Einnahmen sowie der Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. etwaige Kirchensteuer erhoben. Per saldo beträgt die Belastung dann ca. 28 %. Ausländische Quellensteuer wird angerechnet.

Beispiel

Zinsen: 1.000 €

25 % Abgeltungsteuer       =      250,00 €

+ 5,5 % Solizuschlag         =        13,75 €

gesamt                               =      263,75 €

Bei Kirchenzugehörigkeit wird zusätzlich die anteilige Kirchensteuer erhoben. Da diese wiederum als Sonderausgabe steuermindernd abzugsfähig ist, wurde hierzu eine besondere Berechnungsformel festgelegt.

Beispiel

Kirchensteuersatz von 8 %

Formel: Erträge/(4 + 0,08) = Abgeltungsteuer + Solizuschlag + 8 % Kirchensteuer

Zinsen: 1.000 €/4,08          =      245,09 € Abgeltungsteuer

+ 5,5 % Solizuschlag         =        13,48 €

+ 8 % Kirchensteuer          =        19,61 €

Gesamtbelastung              =      278,18 €, = ca. 28 %

Soweit der persönliche Steuersatz über dem Satz der Abgeltungsteuer liegt, kann es bei dieser günstigeren Besteuerung bleiben. Die Einkünfte, die damit steuerlich abgegolten wurden, führen somit auch nicht zu einer Erhöhung der Steuerprogression bei den übrigen steuerpflichtigen Einkünften.

Liegt der persönliche Steuersatz unter der Belastung mit Abgeltungsteuer, können die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuer erklärt und die zu viel gezahlte Steuer zurückgefordert werden.

Was unterliegt nicht der Abgeltungsteuer?

1.   Alle bis zum 31.12.2008 erworbenen Kapitalanlagen konnten nach Ablauf der bisher einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Dieser Bestandsschutz gilt allerdings nicht für Finanzinnovationen, die nach dem 14.03.2007 erworben wurden. Hier konnte eine steuerfreie Veräußerung bis zum 30.06.2009 erfolgen.

2.   Für alle bis zum 31.12.2008 erworbenen Fondsanteile können die Gewinne aus der Veräußerung auch zukünftig bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr steuerfrei ausgezahlt werden.

3.   Einkünfte aus Kapitalvermögen, die innerhalb einer anderen Einkunftsart anfallen (Gewerbebetrieb, Vermietung usw.), und sogenannte Back-to-Back-Finanzierungen. In diesem Fall hat der Bankkunde beim gleichen Geldinstitut sowohl eine Geldanlage als auch einen Finanzierungskredit.

4.   Zinsen aus Darlehen zwischen nahen Angehörigen

5.   Einnahmen aus privaten Rentenversicherungen und Riester-/Rürup-Verträgen

6.   Einnahmen aus bestimmten Lebensversicherungen

      –    Abschluss vor dem 01.01.2005

      –    Abschluss nach dem 31.12.2004 mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und einem Alter bei Fälligkeit von mindestens 60 Jahren

Aktien-/Wertpapierverkäufe (Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikate u.a.)

Der Abgeltungsteuer unterliegt der Gewinn in Form des Differenzbetrags zwischen dem Ankaufspreis (inkl. Ankaufskosten) und dem Verkaufspreis (inkl. Verkaufskosten). Dies gilt für alle Ankäufe, die nach dem 31.12.2008 erfolgen.

ausländische Steuern/ausländische Quellensteuer

Auf die Kapitaleinnahmen gezahlte ausländische Steuern werden auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet.

Betriebsvermögen

Für Kapitalanlagen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, gelten die Regelungen zur Abgeltungsteuer nicht. Für Aktien und Beteiligungen, die im Betriebsvermögen geführt werden, gilt das Teileinkünfteverfahren, das 60 % der Erträge besteuert .

bewegliche Gegenstände des Privatvermögens

Der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens (Kunstgegenstände, Edelmetalle, Autos, Hausrat u.a.) ist von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der bisherigen einjährigen Spekulationsfrist.

Bitcoins

Bitcoins unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Es handelt sich um private Veräußerungsgeschäfte, die dem persönlichen Steuersatz in der Einkommensteuer unterliegen.

Depotübertragung

siehe Kinder

Dividenden

Dividendenzahlungen nach dem 31.12.2008 unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer.

Emissionsrendite

Emissionsrendite ist der Gewinn/die Rendite eines neu in Umlauf gebrachten (emittierten) Wertpapiers, der/die bei Ausgabe bereits fest garantiert wird und unabhängig von Kursschwankungen ist.

Finanzinnovationen

Finanzinnovationen sind von Finanzdienstleistern unter steueroptimierten Gesichtspunkten phantasievoll entwickelte Anlageprodukte. Die Einstufung eines Anlageprodukts als Finanzinnovation erfolgt durch die Finanzverwaltung mit entsprechend negativen Folgen. Die ursprünglich gedachten Steuervorteile werden hierdurch weitgehend negiert. Am Ende wird der gesamte Ertrag – bestehend aus Zinsen und Kursgewinnen – besteuert. Der Bestandsschutz für Anschaffungen, die vor dem 01.01.2009 erfolgten, gilt nicht für Finanzinnovationen, die nach dem 14.03.2007 erworben wurden. Hier konnte jedoch eine steuerfreie Veräußerung bis spätestens 30.06.2009 erfolgen.

Freistellungsauftrag

Freistellungsaufträge können bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 € (bis 2022: 801 €) für Alleinstehende und 2.000 € (bis 2022: 1.602 €) für steuerlich zusammenveranlagte Ehegatten erteilt werden. Insoweit wird vom Steuerabzug Abstand genommen. Wichtig: Freistellungsaufträge ohne Steuer-Identifikationsnum­mer (Steuer-ID) verlieren zum 01.01.2016 ihre Gültigkeit (§ 45d EStG). Insoweit sollte dies ggf. überprüft und die Steuer-ID dem Anlageinstitut mitgeteilt werden.

fremdfinanzierte Kapitalanlagen

Aufwendungen für die Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen sind Werbungskosten. Diese sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Eine Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen macht damit keinen Sinn mehr. Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Anlagen in anderen Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung etc.) bleiben hiervon unberührt.

Genussrechte

Die Erträge aus Genussrechten unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer.

Gesellschafterdarlehen/Darlehen an nahe Angehörige

Nach den gesetzlichen Regelungen (§ 32d Abs. 2 EStG) fallen Zinsen aus Gesellschafterdarlehen und Darlehen an nahe Angehörige nicht unter die günstige Regelung der Abgeltungsteuer. Dies ist rechtlich umstritten. Auf die Rechtsentwicklung/Rechtsprechung hierzu ist zu achten.

Zum Thema „nahe Angehörige“ hat der Bundesfinanzhof bereits am 29.04.2014 drei Grundsatzentscheidungen zugunsten der Kläger getroffen (Urt. v. 29.04.2014 – VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13). Gemäß dem Tenor der Urteile ist zwar nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Abgeltungssteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahestehende Personen“ sind. Der gesetzliche Tatbestand ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S.d. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen. Insoweit ist jeder einzelne Sachverhalt zu prüfen.

Bei Gesellschafterdarlehen und einer Kapitalbeteiligung von mindestens 10 % ist die Anwendung des Regelsteuersatzes statt des Abgeltungssteuersatzes nach Auffassung des Bundesfinanzhofs rechtmäßig (Urt. v. 29.04.2014 – VIII R 23/13).

Immobilien

Der Verkauf von Immobilien ist von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der zehnjährigen Spekulationsfrist für Immobilien im Privatvermögen.

Immobilienfonds – geschlossene Immobilienfonds

Der Verkauf von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds ist von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der zehnjährigen Spekulationsfrist für Immobilien im Privatvermögen.

Beim geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich nicht um ein frei handelbares Investmentpapier, sondern um eine Beteiligung an einer Immobilieninvestition als Gesellschafter. Nach Abschluss der Investorensuche (Platzierung der Fondsanteile) bleibt der Investorenkreis geschlossen. Es können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen erzielt werden. Geschlossene Fonds bestehen auch im Bereich des Schiffbaus, der Energieerzeugung, der Filmherstellung etc. Ein Verkauf eines Fondsanteils vor Auflösung des Fonds ist nur möglich, soweit man selbst einen Käufer hierfür findet.

Immobilienfonds – offene Immobilienfonds

Ein offener Immobilienfonds ist ein Fonds, der überwiegend in Immobilien investiert. Das Wertpapier ist frei handelbar. Die Besteuerung unterliegt den gleichen Regeln wie die anderer Investmentfonds/Wertpapiere als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Investmentfonds

Der Abgeltungsteuer unterliegt der Gewinn in Form des Differenzbetrags zwischen dem Ankaufspreis (inkl. Ankaufskosten) und dem Verkaufspreis (inkl. Verkaufskosten). Dies gilt für alle Ankäufe, die nach dem 31.12.2008 erfolgen.

Kinder/Vermögensübertragungen

Werden Wertpapierdepots auf einen anderen übertragen, muss das Anlageinstitut grundsätzlich von einer entgeltlichen Veräußerung ausgehen und diese auch so behandeln. Erfolgt die Übertragung im Wege der Schenkung (z.B. Kinder, Ehegatten), muss der Anleger dies der Bank für die Übertragung mitteilen. In diesem Fall erfolgt kein Einbehalt von Quellen-/Abgeltungsteuer. Solche unentgeltlichen Vermögensübertragungen sollten jedoch unbedingt im Vorfeld unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten bedacht werden. Die Finanzverwaltung greift diesen Vorgang erfahrungsgemäß auf.

Kontrollmitteilungen/Kontrollen der Finanzverwaltung/Datenaustausch

Die Finanzverwaltung verfügt nur noch über eingeschränkte Befugnisse zum Zugriff auf d­ie Kon­tendaten. Eine Anpassung des Gesetzes erfolgte aufgrund der abgeltenden Wirkung der zum 01.01.2009 eingeführten Quellen-/Abgeltungsteuer.

Marktrendite

Die Markrendite errechnet sich aus den erzielten Zinsen/Dividenden und dem Differenzbetrag zwischen dem An- und Verkauf eines Wertpapiers.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Auf Antrag können nach wie vor Nichtveranlagungsbescheinigungen ausgestellt werden. In diesen Fällen wird keine Abgeltungsteuer erhoben. Nichtveranlagungsbescheinigungen werden ausgestellt, wenn die Einkünfte auf absehbare Zeit gleich bleiben und zu keiner Steuerbelastung führen. Insbesondere Ruheständler machen von dieser Regelung Gebrauch.

REIT

Ein Real Estate Investment Trust (REIT) ist ein Unternehmen (i.d.R. eine Aktiengesellschaft), das als Geschäftszweck Immobilien besitzt, verwaltet, finanziert und hiermit Erträge erwirtschaftet. Nach § 16 Abs. 1 REITG ist die Deutsche REIT AG von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Bei den Ausschüttungen der REITs an ihre Anteilseigner handelt es sich stets um Dividendeneinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Nach § 3 Nr. 70 EStG wurden bis zum 31.12.2009 Erträge von REITs, die im inländischen Betriebsvermögen gehalten werden, begünstigt besteuert (50 % – Exit Tax).

Steuerbescheinigung/Jahreserträgnisaufstellung

Seit 2009 entfallen die bisherigen – automatisch erstellten – Bescheinigungen über die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne. Die Informationen über Kapitaleinkünfte und gezahlte Quellensteuer können jedoch bei den Banken in Form einer Steuerbescheinigung angefordert werden.

Stillhalterprämien

Die Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer.

Stückzinsen

Stückzinsen werden bei Ankauf von verzinslichen Wertpapieren an den Veräußerer gezahlt. Stückzinsen mindern damit die Zinseinnahmen des Käufers und stellen negative Einnahmen dar, die letztlich auch zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer führen.

Termingeschäfte

Die Erträge aus Termingeschäften unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer.

Vermögensübertragungen/Schenkungen

siehe Kinder

Verluste

Verluste aus Kapitalanlagen können nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Ein etwaiger verbleibender Verlust kann dann festgestellt und mit den Einnahmen der Folgejahre verrechnet werden. Verluste aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren können ebenso nur mit Gewinnen (nicht Dividenden) aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren verrechnet werden. Auch die bis zum 31.12.2008 angefallenen und noch nicht verrechneten Verluste aus Wertpapierverkäufen (privaten Veräußerungsgeschäften) können bis 2013 (Übergangsregelung) mit zukünftigen positiven Einnahmen aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren verrechnet werden.

Werbungskosten

Alle im Zusammenhang mit Kapitalanlagen dem Anleger entstandenen Werbungskosten sind seit 2009 mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Dies ist insbesondere bei fremdfinanzierten Kapitalanlagen zu bedenken. Eine Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen macht damit keinen Sinn mehr.

Zinsen

Zinseinnahmen unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer.

Stand Oktober 2023

Irrtum: “Von der Steuer absetzen“ und „Voll abschreiben“

Die Sprüche an Biertischen, in Talkshows oder von vermeintlichen Kennern: „Der kann das von der Steuer absetzen.“ oder „Der kann das voll abschreiben.“ sind irreführend und falsch.

Zum besseren Verständnis dieser Aussage, hier einige möglichst einfach dargestellte Informationen: Nehmen wir einen Hausbesitzer der Vermietungseinkünfte erzielt und nach Abzug seiner Ausgaben einen Überschuss von 10.000 € im Jahr erwirtschaftet. Bei einer Steuerbelastung von 30 % sind somit 3.000 € an Steuern fällig (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, eventuell Kirchensteuer). Trifft der Hauseigentümer die Entscheidung Renovierungsarbeiten von 6.000 € zusätzlich durchzuführen, reduziert sich sein Überschuss von 10.000 € auf 4.000 €. Damit fallen Steuern von 30 % auf 4.000 € = 1.200 € an. Die Steuerlast hat sich somit von 3.000 € auf 1.200 € reduziert. Die Steuerersparnis aufgrund einer Investitionen von 6.000 € beträgt demgemäß 30 % gleich 1.800 €. Damit wird verdeutlicht, dass nicht die gesamten Reparaturaufwendungen von der Steuerlast abgezogen werden können, sondern nur der Anteil an Steuern, im Beispielfall 30 %.

Noch schlechter sieht es in dem Fall aus, dass überhaupt kein Gewinn erwirtschaftet wird und somit keine Steuern anfallen. Liegt das steuerpflichtige Einkommen des Bürgers so niedrig, dass keine Steuern anfallen (bei Alleinstehenden ca. 10.000 €), dann bleibt die Last der zusätzlichen Reparaturaufwendungen von 6.000 € in voller Höhe beim Hausbesitzer und es entsteht kein Steuervorteil.

Insoweit ist klar, dass die Behauptung „Der kann das von der Steuer voll absetzen.“ in keinem Fall zutrifft und vollständig irreführend ist. Selbst bei einem höchstmöglichen Steuersatz von knapp 50 % kann somit nur ein Steuervorteil von 50 % der getätigten Aufwendungen entstehen und die anderen 50 % muss der Betroffene selbst tragen. Auch private Hauseigentümer, die für Renovierungsarbeiten an ihrem privat genutzten Haus 20 % der Lohnaufwendungen von der Steuer absetzen können, gehen leer aus, wenn aufgrund ihrer niedrigen Einkünfte (Beispiele Rentner) überhaupt keine Steuern anfallen.

Genauso irreführend ist die Aussage „Der kann das voll abschreiben“.

Nehmen wir beispielsweise wieder einen Hauseigentümer der Vermietungseinkünfte erzielt und einen Überschuss von 10.000 € erwirtschaftet. Einfach dargestellt sind am Jahresende 10.000 € auf seinem Hauskonto übrig. Bei einem Steuersatz von 30 % würden hier wieder 3.000 € an Steuern anfallen (siehe unser vorgenanntes Beispiel). Hätte der Hauseigentümer sich entschlossen für seine vermietete Wohnung Einbaumöbel/Einbauküche anzuschaffen, so könnte er die Aufwendungen über die Nutzungsdauer der Küche abschreiben. Im vereinfachten Beispiel bedeutet dies, das für die Anschaffung einer Küche von 10.000 €, die Anschaffungskosten auf zehn Jahre zu verteilen sind. Damit kann der Hauseigentümer im ersten Jahr maximal 1.000 € (10 %) als Aufwendungen geltend machen. Wurde die Küche erst zu Mitte des Jahres angeschafft, z.B. zum 1. Juli, so kann er nur die Hälfte der Abschreibung für ein Jahr (zeitanteilig nach Monaten) steuermindernd geltend machen. Dies wären im Beispielfall 500 €. Noch deutlicher wird das Problem bei Betrachtung der Liquiditätsrechnung des Hauseigentümers. Hatte er nur zunächst 10.000 € auf dem Konto übrig, so beträgt der Kontostand nach Anschaffung der Einbauküche von 10.000 €, gleich 0 €. Steuerlich betrachtet hat der Hauseigentümer einen steuerpflichtigen Überschuss von 10.000 € abzüglich der nun geltend gemachten Abschreibung von 500 € gleich 9.500 € erwirtschaftet. Auf die 9.500 € werden 30 % Steuern, somit 2.850 €, fällig. Über diesen Betrag müsste unser Hauseigentümer einen Kredit aufnehmen, da hierzu auf seinem Konto keine Mittel mehr zur Verfügung stehen.

Diese Regelungen gelten genauso für Unternehmer. Auch hier können sich in der Praxis ganz diffuse Fallbeispiele ergeben. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber zur Erhöhung seiner steuerlichen Einnahmen teilweise die Abschreibungsdauer verlängert hat und im Ergebnis der Buchwert der Investitionen im Einzelfall über dem Zeitwert liegt.

Hierzu ein vereinfachtes Beispiel: Ein Unternehmer erwirtschaftet einen Gewinn von 100.000 €. Bei einer Steuerlast von 30 % fallen hier 30.000 € Steuern an. Hätte sich der Unternehmer entschlossen seine Büroeinrichtung/Ladeneinrichtung zu erneuern und hierfür 100.000 € aufzuwenden, so wäre sein Bankkonto gelehrt. Steuerlich betrachtet ist die Investitionen auf acht Jahre zu verteilen, d.h. in gleichen Beträgen abzuschreiben. Die jährliche Abschreibung beträgt somit 12.500 €. Der Unternehmensgewinn wird dadurch von 100.000 € auf 87.500 € gemindert. Obwohl das Unternehmerkonto leer ist, fallen somit 30 % Steuern auf 87.500 € = 26.250 € an. Hierfür müsste der Unternehmer einen Kredit aufnehmen.

Noch kritischer ist die Bilanz des Unternehmers zu sehen. Dort steht am 31. Dezember des Investitionsjahres als Vermögen der Restbuchwert der Ladeneinrichtung mit 72.750 €. Würde das Unternehmen zum Bilanzstichtag in Insolvenz gehen, wäre für die montierte Ladeneinrichtung vielleicht noch ein Erlös von 10 % der ursprünglichen Investitionen und damit 10.000 € zu erzielen und nicht die in der Bilanz ausgewiesenen 72.750 €. Hier besteht ein objektives Risiko der Überbewertung der Vermögen von Unternehmen aufgrund überlanger Abschreibungszeiten.

Besser wäre eine Lösung mit Abschreibungen in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung: z.B. mit 30 % im ersten Jahr). Diese würde im Erstjahr eine hohe Abschreibung ermöglichen, um möglichst nah an den Zeitwert der Investitionen zu kommen. Aber diese in der Vergangenheit bestehenden Regelungen wurden vom Gesetzgeber zur Erhöhung seiner Steuereinnahmen vor einigen Jahren abgeschafft.

Dieter P. Gonze, Steuerberater

20.03.2018

Incentivereisen und sonstige Incentives

Was sind Incentives? Unter dem Oberbegriff „Incentives" werden besondere Leistungsanreize verstanden, die Unternehmer ihren Arbeitnehmern, Vertriebspartnern, Geschäftsfreunden oder Kunden gewähren, um angestrebte wirtschaftliche Erfolge zu fördern. Incentives dienen damit der Mitarbeitermotivation, der Steigerung des Teamgeistes im Unternehmen, der Förderung einer Vertriebsmannschaft oder der Festigung der Mitarbeiter-, Vertriebspartner- und Kundenbindung. Incentives sind damit zunächst unstreitig betrieblich veranlasst und die Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar. Die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Leistenden, die Besteuerung der Leistungen beim Leistungsempfänger und die Maßstäbe zur Ermittlung des Wertes der Vergünstigung sind jedoch für die steuerlich Betroffenen nicht leicht zu überschauen und bringen viel Konfliktpotential mit sich.

Als Incentives kommen neben den bekannten Incentivereisen, aufwendige Events, Sach- und Geldprämien, Bonusprogramme und Geschenke in Frage. Betrachten wir zunächst die Incentivereise. Im Unterschied zu einer Dienstreise, werden mit einer Incentivereise die eingeladenen Gäste belohnt. Inhalt sowie Ziele der Reise befriedigen überwiegend touristische und freizeitliche Interessen der Teilnehmer. Häufig werden die Eingeladenen auch durch Angehörige (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder) begleitet. Die Organisation der Reise erfolgt in der Regel durch hierzu speziell beauftragte Unternehmen.

Leistungen für Arbeitnehmer: Handelt es sich bei den begünstigten Gästen um die Arbeitnehmer des Unternehmens, sind die hierdurch veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben uneingeschränkt gewinnmindernd zu berücksichtigen (Siehe: BMF Schreiben vom 14.10.1996 – IV B 2 – S 2143 – 23/96 BStBl 1996 I S. 1192).

Bei Leistungen für Geschäftspartner, Vertriebspartner u.a. Nichtarbeitnehmer sind folgende Unterscheidungen zu treffen: 

Wird die Reise in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers als – zusätzliche – Gegenleistung gewährt, sind die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten sowie die Unterbringungskosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Soweit die Unterbringung der Gäste im eigenen Gästehaus des Unternehmers stattfindet, mindern diese jedoch nicht den Unternehmensgewinn (§4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG). Die Aufwendungen für die Gewährung von Mahlzeiten sind als Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 70 % der angemessenen und belegten Kosten abzugsfähig.

Leistungen für Nichtarbeitnehmer, Geschäftspartner und Geschäftsfreunde u.a. Handelt es sich jedoch bei den eingeladenen Gästen um Personen/Nichtarbeitnehmer, mit denen eine Geschäftsbeziehung erst angeknüpft werden soll, so sind die getätigten Aufwendungen als Geschenk (ohne nachweisbare vorausgehende Leistung) zu betrachten. In diesem Fall greift das steuerliche Abzugsverbot des §4 Abs.5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Ein gewinnmindernder Betriebsausgabenabzug ist demnach für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, nicht möglich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugewendeten Geschenke in einem Wirtschaftsjahr pro Empfänger insgesamt 50 Euro (bis 2023: 35 Euro) übersteigen. Im Ergebnis sind damit die Ausgaben für Reiseteilnehmer, die nicht Arbeitnehmer sind und die nicht für bereits erbrachte Leistungen belohnt werden können, nicht gewinnmindernd abzugsfähig.

Für alle Aufwendungen für Incentives gelten die besonderen Aufzeichnungspflichten (Buchhaltung des Leistenden) gem. § 4 Abs. 7 EStG. Die Aufwendungen sind getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (getrennte Konten). Eine Missachtung führt zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs.

Besteuerung beim Leistungsempfänger: Die zweite Seite der Betrachtungen gilt der Besteuerung der Leistungen beim Leistungsempfänger. Steuerlich betrachtet spielt es keine Rolle, ob an den Arbeitnehmer der Arbeitslohn in Form von Geld oder geldwerten Vorteilen, wie der Übernahme von privaten Ausgaben, Unterkunfts-, Verpflegungs- oder Reisekosten oder sonstigen Sachleistungen erfolgt. Nach §19 EStG gehören nahezu alle denkbaren Zuwendungen des Arbeitgebers zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ausgenommen hiervon sind Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen) bis zum Wert von 60 € (LStR 2015 - R 8.1 Abs. 8 Nr. 3).

Wird dem Arbeitnehmer eine Incentivereise gewährt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (BFH-Urteil 9.3.1990, BDzBl II S. 711). Dies ist auch der Fall, wenn die Reise im Rahmen eines Verkaufswettbewerbes vom Lieferanten des Arbeitgebers direkt an den Arbeitnehmer gewährt wird (BFH 16.3.1995 – V R 128/92). Der Gesetzgeber bietet im Rahmen der Regelungen des § 40 Abs. 1 EStG die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen pauschal versteuert. Alternativ hierzu kann für Sachzuwendungen auch die Pauschalierungsmöglichkeit des § 37b EStG (30%) genutzt werden. Der geldwerte Vorteil und die vom Arbeitgeber gezahlte pauschale Lohnsteuer bleiben dann beim Arbeitnehmer unberücksichtigt.

Achtung: Auch bei einer Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG sind diese Sachzuwendungen an eigene oder konzernverbundene Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV).

Hinweis: Soweit keine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber erfolgt, sind die Leistungen beim Arbeitnehmer bei der nächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Wichtig: War der Arbeitnehmer bei der Incentivereise in der Funktion eines Betreuers von beispielsweise Händlern oder Kunden tätig, handelt es bei den Leistungen für ihn nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn (vergl. BFH 5.9.2006 – VI R 65/03). Die Tätigkeiten im betrieblichen Interesse sind substantiiert darzulegen. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder andere Familienangehörige des Steuerpflichtigen ebenfalls mit begünstigt wurden. In diesem Fall treten das private Interesse und der damit verbundene geldwerte Vorteil in den Vordergrund. Arbeitslohn liegt auch nicht vor, wenn es sich bei den Zuwendungen um Aufmerksamkeiten (bis 60 €, R 19.6 LStR) handelt.

Werden selbständige Vertriebspartner oder sonstige Geschäftspartner mit einer Incentivereise begünstigt, so haben diese den Wert der Reise im Rahmen ihrer steuerlichen Gewinnermittlung als Einnahme zu erfassen (BFH-Urteile vom 22. Juli 1988, BStBl II S. 995; vom 20. April 1989, BStBl II S. 641). Die im Rahmen von Verkaufswettbewerben erhaltenen Preise/Incentives stellen für den Empfänger ein zusätzliches Entgelt für die erbrachten Vermittlungsleistungen dar. Diese unterliegen den gleichen umsatzsteuerlichen Vorschriften wie die Regeleinnahmen. Wird der Wert der Incentivereise einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft zugewandt, haben sie in Höhe des Sachwerts der Reise eine Betriebseinnahme anzusetzen. Der Wert einer Reise ist auch dann als Betriebseinnahme anzusetzen, wenn das die Reiseleistungen gewährende Unternehmen die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen darf (BFH-Urteil vom 26. September 1995, BStBl 1996 II S. 273). Mit der Teilnahme des Geschäftspartners an der Reise wird eine Entnahme verwirklicht, da mit der Reise regelmäßig allgemeine touristische Interessen befriedigt werden. Dies gilt auch, wenn eine Personengesellschaft die empfangene Reiseleistung an ihre Gesellschafter weiterleitet (BFH-Urteil vom 26. September 1995, a. a. O.). Leitet die Kapitalgesellschaft die erhaltene Reiseleistung an ihre Gesellschafter weiter, so liegt hierin grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Tipp: Der Leistende sollte den Leistungsempfänger schriftlich, am besten in der Einladung/Reisebeschreibung über die Besteuerungspflicht informieren. Zur Vermeidung von unnötigen Ärger mit Geschäftspartnern besteht auch hier im Rahmen der Regelungen des §37b EStG die Möglichkeit, dass der leistende Unternehmer die Steuer pauschal übernimmt. Der Pauschalsteuersatz für Sachleistungen beträgt 30 %. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € übersteigt. Die pauschal versteuerten Leistungen und die pauschale Steuer bleiben dann bei der Gewinnermittlung/Steuererklärung des Leistungsempfängers außer Ansatz. In die Bemessungsgrundlage zur Pauschalversteuerung nach §37b EStG sind auch die Kleingeschenke mit einem Wert bis 35 € mit einzubeziehen. Das Wahlrecht zu Anwendung der Pauschalierung gem. § 37b EStG ist vom Unternehmer für das jeweilige Wirtschaftsjahr einheitlich für alle gewährten Zuwendungen auszuüben. Leistungen an Personen die weder Unternehmer, Selbstständige oder Arbeitnehmer, sondern als Privatperson anzusehen sind, bleiben bei diesen außer Ansatz, soweit sie nicht einer Einkunftsart beim Empfänger konkret zuzuordnen sind oder pauschal versteuert wurden (§37b EStG).

Bemessungsgrundlage zur Besteuerung beim Leistungsempfänger: Ein häufiger Streitpunkt ist die Bemessungsgrundlage zur Besteuerung, der Wert des Incentives. Bei Geschenken und auch Reisen werden als Bemessungsgrundlage in der Praxis oft die Entstehungskosten zuzüglich Umsatzsteuer zu Grunde gelegt. Nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.1996 bemisst sich allerdings der Wert einer Reise nach ihrer Gesamtheit am üblichen Marktpreis. Dies entspricht der grundsätzlichen Regelung gem. §8 Abs. 2 EStG nach der Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Sachbezüge), mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen sind.

Problemfeld: Gemischte Reisen (Dienstreisen ./. Incentives) Eine unwesentliche private Mitveranlassung bei betrieblichen Reisen steht dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009, GrS 1/06, BFHE 227, 1, 28). Beurteilungskriterien sind die Art der dargebotenen Informationen, der Teilnehmerkreis, die Reiseroute, der Charakter der aufgesuchten Orte als beliebte Ziele des Tourismus, die fachliche Organisation, die Gestaltung der Wochenenden und Feiertage sowie die Art des benutzten Beförderungsmittels. Hierbei ist eine Gesamtwürdigung im Einzelfall vorzunehmen. In der Praxis beinhalten Incentivereisen häufig einen betrieblichen und einen freizeitlich orientierten Teil. Es ist im Einzelfall - entsprechend dem Tenor der BFH-Rechtsprechung (BFH 9.3.1990 VI R 48/97) - aufzuteilen in berufliche Schulungs- und Informationsveranstaltungen oder Treffen / Workshops zum systematischen Austausch beruflicher Erfahrungen und Veranstaltungen zur Besichtigung rein touristischer Ziele und kultureller Veranstaltungen, bei der der berufliche Aspekt und Nutzen in den Hintergrund tritt.

Das Aufteilungsgebot des §12 Nr. 1 EStG verbietet hier theoretisch eine Aufteilung der Ausgaben in einen betrieblichen/beruflichen und einen privaten Teil, soweit dies nicht nach objektiven Maßstäben möglich ist. Die Regelung des §12 EStG gilt jedoch nach Auffassung des BFH nur für die Ausgabenseite und nicht für die Einnahmenseite (BFH Urteil 18.8.2005 VI R 32/03, BStBl II 2006, S. 30). 

Voraussetzungen für eine Teilung der Reise in einen betrieblichen und privaten Teil, sind jedoch grundsätzlich exakte Aufzeichnungen und Belege wie Zeitpläne, Inhaltsbeschreibungen, Ergebnisprotokolle oder ähnliches. Bei einer beispielsweise dreitägigen Reise, bei der auch mehrstündige rein betrieblich veranlasste Produktpräsentationen, Workshops, Besprechungen u.a. stattgefunden haben, lassen sich damit sachgerechte Aufteilungsschätzungen vornehmen. Insoweit sollten Incentivereisen zeitlich und nach dem Kostenverursachungsprinzip in einen „Belohnungsteil" und einen Teil „betrieblicher Maßnahmen" aufgeteilt werden (vergl. BFH 16.11.2005 VI R 118/01). Die nicht zuordnungsbaren Kosten können dann anteilmäßig in die Zuordnungsberechnungen mit einfließen. Auch hier gilt, eine gute Vorbereitung und Dokumentation vermeidet den Streit und Ärger mit dem Finanzamt und spart Steuern!

Für die Gewährung anderer Incentives, wie Wettbewerbssachprämien (Autos, Uhren, Schmuck etc.) und Präsente gelten grob die gleichen Besteuerungsregeln wie für die hier beschriebenen Incentivereisen. Auch hier ist es dringend zu empfehlen, dass der Leistende den Leistungsempfänger über die Besteuerungspflichten informiert.

Das Ignorieren der Besteuerungsregeln führt im Aufdeckungsfall (Betriebsprüfung, Kontrollmitteilungen, Anzeigen') regelmäßig zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mit meist unangenehmen Folgen.

Stand Februar 2024

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Mit demGesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrenswurde von den Regierenden trotz anderslautender PR-Mitteilungen erneut der Nachweis erbracht, dass es mit dem Ziel „Vereinfachung“, letztlich im Schwerpunkt um eine Vereinfachung für die Verwaltung und nicht um den Bürger geht.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird der Finanzverwaltung verfahrensrechtlich ermöglicht, schrittweise im Zeitraum von 2017 – 2022 auf ein voll digitalisiertes und belegloses Besteuerungsverfahren umzustellen. Der Steuerpflichte oder sein Steuerberater / Lohnsteuerhilfeverein übermittelt die Daten ohne Belege an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung. Von dort erhält er – vollautomatisiert und ohne Eingriff von Personal – seinen Steuerbescheid!

Das ist das Ziel oder die bisherige Vision des Gesetzgebers. Informationen über die geflossenen Einkünfte aus Arbeitslohn, Renten, Versicherungsverträgen und Kapitalanlagen erhält die Finanzverwaltung bereits seit Jahren vollautomatisiert unter Angabe der Steuer-ID. Die elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter wurden vereinheitlicht und in der Generalnorm des neuen § 93c AO zusammengeführt. Dies schafft die Grundlage für die künftige Ausgestaltung und den Aufbau weiterer Datenübermittlungspflichten.

Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt dann zukünftig nicht mehr durch die manuelle Bearbeitung und rechtliche Würdigung durch den Steuersachbearbeiter beim Finanzamt. Datenerfassungsfehler können damit – zumindest theoretisch - nur noch durch den Steuerbürger oder seinen Berater und nicht mehr die Finanzverwaltung passieren.

Viel schwerer wiegt m.E. die Tatsache, dass nunmehr die Verantwortung einer steuerrechtskonformen Erfassung von Einkünften alleine beim Steuerzahler liegt. Falsche Angaben führen damit zwangsläufig deutlich schneller zu Steuerhinterziehungstatbeständen. Hat der Steuerzahler wissentlich in einem Erfassungsfeld einen nicht zutreffenden Betrag erfasst, beginnt das Kriminalisierungsrisiko für ihn. Klingt hart? Nehmen wir aber beispielsweisse an, bei den haushaltsnahen Handwerkerleistungen wird der gesamte Rechnungsbetrag und nicht nur der steuerbegünstigte Lohnanteil erfasst. Der Gedanke, „Der Finanzbeamte kann ja den Betrag streichen, wenn es ihm nicht passt“, greift nicht mehr. Die Eingabe wäre falsch und würde durch die vollautomatische Verarbeitung zu einer Steuerverkürzung führen. Je nach Sachverhalt ist dies als Steuerordnungswidrigkeit oder strafrechtlich als vorsätzliche Steuerhinterziehung zu würdigen.

Im Jahre 2015 wurden durch die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter 83.000 Strafverfahren bearbeitet. Im gleichen Jahr wurden durch die Steuerfahndung 36.708 Verfahren mit Mehrsteuern von rund 3,0 Milliarden Euro abgeschlossen und 1.728 Jahre Freiheitsstrafen verhängt. Eine beeindruckende Statistik des Bundesfinanzministeriums.

Durch den Einsatz ausgefeilter elektronischer Risikomanagementsysteme werden die, an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelten Steuererklärungen untersucht/plausibilisiert. Kommt es zu Beanstandungen, wird diese Erklärung aus dem maschinellen Prozess ausgesteuert und ein Sachbearbeiter überprüft manuell den Vorgang. Eine bestimmte Anzahl von Fällen soll auch über einen Zufallsgenerator zur manuellen Überprüfung ausgesteuert werden.

Um das Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren) bürgerfreundlicher zu gestalten, haben die Interessensverbände der Steuerzahler eine Modifizierung der Berichtigungsvorschriften durchgesetzt. Ebenso konnte gerade noch verhindert werden, dass die Verspätungszuschläge vollautomatisiert bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung festgesetz werden.

Auch Belege möchte die Finanzverwaltung nicht mehr sehen! So wird aus einer Belegvorlageverpflichtung eine Belegvorhalteverpflichtung. Dies bedeutet, die Finanzverwaltung erspart sich die Belegflut und fordert diese beim Steuerzahler nur zur Klärung von Zweifelsfragen an. Die Aufbewahrungsfrist beträgt ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung.

Im Ergebnis werden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens bisherige Pflichten der Steuerverwaltung auf den Bürger verlagert. Die angestrebte Steuervereinfachung für den Bürger wird im Wesentlichen zu einer Verwaltungsvereinfachung mit erheblicher Einsparung von Personal- und Sachkosten. Das freigesetzte Personal soll übrigens vermehrt in den, nach Auffassung der Finanzverwaltung, risikobehafteten Bereichen wie der Betriebsprüfung und Unternehmerveranlagung eingesetzt werden.

Steuerpflichte sind gut beraten zwischen sich und der „automatisierten“ Finanzverwaltung einen berufenen Puffer in Form eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins zu stellen, um ihre Rechte zu wahren und Risiken zu vermeiden. Die dargestellten Neuerungen werden schrittweise umgesetzt. Für die Einkommensteuererklärung 2016 bleibt es im Wesentlichen beim bisherigen Verfahren.

 

Dieter P. Gonze Steuerberater

12.1.2017

Kirchensteuer und besonderes Kirchgeld

Das "besondere Kirchgeld" ist neben der Regelkirchensteuer die mit der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) vom Steuerpflichtigen erhoben wird, eine besondere Form der Kirchensteuererhebung.

Das besondere Kirchgeld wird bei zusammenveranlagten Ehegatten in einer glaubensverschiedenen Ehe nach dem jeweiligen Landeskirchensteuerrecht des Wohnsitzes der Steuerpflichtigen erhoben (Ebenso bei eingetragenen Lebenspartnerschaften). Aktuell wird in allen Bundesländern das besondere Kirchgeld erhoben.

Unter einer glaubensverschiedenen Ehe (Partnerschaft) ist eine Ehe zu verstehen, bei der ein Ehepartner Mitglied der Kirche ist (ev, rk) und der andere Ehepartner konfessionslos.  

Nach der hier vereinfacht dargestellten Begründungstheorie zum besonderen Kirchgeld, gilt es die Kirchensteuerbelastung des Kirchenangehörigen an seine Leistungsfähigkeit und seinem Lebensstandard / Lebensführungsaufwand zu bemessen. Ohne das besondere Kirchgeld, würde ein verheirateter Kirchenangehöriger der nicht berufstätig und auch keine weiteren Einkünfte erzielt, keine Kirchensteuer bezahlen. Dies obwohl er im Lebensstandard auf dem Niveau seines einkünfteerzielenden Ehegatten lebt.  

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Erhebung von Kirchensteuer von einem Nichtkirchenmitglied unzulässig ist. Dementsprechend kommt es auch zu keiner Belastung mit besonderem Kirchgeld, wenn die Ehegatten ihre Einkommensteuerveranlagung getrennt im Wege einer Einzelveranlagung durchführen.

Wichtig: Bei einer Einzelveranlagung zahlt der konfessionslose Ehegatte kein besonderes Kirchgeld

Besonderes Kirchgeld wird demgemäß nur in den Fällen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten erhoben. Dies aber nur, soweit das besondere Kirchgeld die vom konfessionsangehörigen Ehegatten gezahlte Kirchensteuer übersteigt. Dieses Verfahren wurden vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Per Saldo führt dies tatsächlich jedoch zu einer deutlichen Kirchensteuermehrbelastung die sogar im Einzelfall den Vorteil der gemeinsamen Veranlagung, den Splittingtarif, übertrifft.

Wichtig: Besonderes Kirchgeld wird nur im Rahmen einer Zusammenveranlagung bei glaubensverschiedener Ehe erhoben, soweit das besondere Kirchgeld die festgesetzte Kirchensteuer für den konfessionsangehörigen Ehegatten übersteigt.

Beispiel Hessen zur Berechnung des besonderen Kirchgelds:

Stufe Bemessungsgrundlage bes.Kirchgeld
  gemeinsam zu versteuerndes  
  Einkommen lt. ESt-Bescheid
1 30.000 € bis 37.499 € 96 €
2 37.500 € bis 49.999 € 156 €
3 50.000 € bis 62.499 € 276 €
4 62.500 € bis 74.999 € 396 €
5 75.000 € bis 87.499 € 540 €
6 87.500 € bis 99.999 € 696 €
7 100.000 € bis 124.999 € 840 €
8 125.000 € bis 149.999 € 1.200 €
9 150.000 € bis 174.999 € 1.560 €
10 175.000 € bis 199.999 € 1.860 €
11 200.000 € bis 249.999 € 2.220 €
12 250.000 € bis 299.999 € 2.940 €
13 300.000 € und mehr 3.600 €

Hinweis zur Tabelle: Geltung in allen Bundesländern. In Baden-Württemberg, Bayern und NRW nur bei Angehörigen der evangelischen Kirche.

Fallbeispiel: Bei einer zusammenveranlagten glaubensverschiedenen Ehe mit einem zu versteuernden Einkommen von 90.000€ beträgt das besondere Kirchgeld lt. Tabelle 696 €. Diese wird erhoben, soweit der konfessionsangehörige Ehegatte keine Einkünfte bezieht oder die dort anfallende Kirchensteuer weniger als 696 € beträgt. Neben wir vereinfacht an, dass auf den konfessionsangehörige Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte ein Anteil von 20 % entfällt. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 € fällt nach der Splittingtabelle Einkommensteuer in Höhe von 21.350 € an. Bezogen auf den konfessionsangehörigen Ehegatten bei 20% = 4.270 €. Die anfallende Kirchensteuer beträgt 9 % von 4.270€ = 384 € und liegt damit unter dem besonderen Kirchgeld. In diesem Fall wird das besondere Kirchgeld als höherer Betrag festgesetzt.

Hinweise:

1. Beträgt das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten mehr als ca. das 1,5-fache des konfessionsangehörigen Ehegatten, führt dies i.d.R. zur Festsetzung von besonderem Kirchgeld.

2. Ist der konfessionslose Ehegatte der Hauptverdiener und erzielte der konfessionsangehörige Ehegatte keine oder nur geringe Einkünfte, führt das besondere Kirchgeld zu einer vom Einkommen des konfessionlosen Ehegatten linear ansteigenden Kirchensteuerbelastung (vergl. Tabelle). 

2. Der Nachteil des besonderen Kirchgeldes kann bis zu ca. 2.000€ betragen und in einigen Fällen den Vorteil der Zusammenveranlagung aufwiegen.

Problemfelder / Fallstricke bei der Festsetzung von besonderem Kirchgeld:

1. Bei Eheschließlung im laufenden Jahr muss dass besondere Kirchgeld zeitanteilig (Zwölftelregelung) ermittelt werden.

2. Die Berechnung des besonderen Kirchgeld erfolgt häufig manuell und ist mit Fehlern behaftet.

3. Bei zu erwartenden hohen Abfindungszahlungen kann anstatt des Kirchenaustritts auch ein Erlassantrag beim Kirchensteueramt zu einer akzeptablen Lösung führen.

Neben der Kirchensteuer, dem besonderen Kirchgeld gilt es im Einzelfall sich mit dem Mindestkirchgeld und der Höchstbelastung mir Kirchensteuer, der Kappungsgrenze auseinanderzusetzen.

Kirchensteuerkappung / Kappungsgrenze
Mit Hilfe der sogenannten Kappung soll die Kirchensteuerbelastung begrenzt werden und linear im Gegensatz zu dem linear-progressiven Steuertarif ansteigen. Auch hier besteht keine bundeseinheitliche Regelung und es gilt das Landeskirchensteuerrecht. In einigen Bundesländern wird die Kappungsgrenze automatisch berücksichtigt, in andern Bundesländern nur auf Antrag. Der Antrag beim zuständigen Kirchensteueramt kann sich bei besonders hohen Einkommen lohnen. Die Kappungsgrenze kann innerhalb eines Bundeslandes varieren. Maßgeblich ist der Wohnsitz und die Regelung der Kirche (Landeskirche, Dözesen) hierzu die nicht mit den Bundeslandgrenzen übereinstimmen müssen.

Infotabelle:

Kirchensteuer und Kirchensteuerkappung   auf Antrag
Bundesland Steuersatz Kappungsatz  
Baden-Württemberg 8% 2,5% bzw. 3,5% JA
Bayern 8% keine  
Berlin 9% keine  
Brandenburg 9% 3%  
Bremen 9% 3,50%  
Hamburg 9% 3,0%  
Hessen 9% 3,5% bzw. 4,0% JA
Mecklenburg-Vorpommern 9% 3%  
Niedersachsen 9% 3,5%  
Nordrheinwestfalen 9% 3,5% bzw. 4,0% JA
Rheinland-Pfalz 9% 3,5% bzw. 4,0% JA
Saarland 9% 3,5% bzw. 4,0% JA
Sachsen 9% 3,50%  
Sachsen-Anhalt 9% 3,50%  
Schleswig-Hollstein 9% 3,00%  
Thüringen 9% 3,50%  

Werfen wir noch einen Blick auf die Mindesbeitragskirchensteuer. Diese wird erhoben, soweit der Konfessionsangehörige keine Kirchensteuer / kein besonderes Kirchgeld bezahlt.

Rechtschutz bei der Festsetzung von Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird zwar i.d.R. über das Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzt, bildet jedoch einen eigenständigen Bescheid. Richtet sich der Einspruch nur gegen die Kirchensteuerfestsetzung und nicht gegen die Einkommensteuerfestsetzung, so ist dieser gegen die Behörde zu richten die den Bescheid erlassen hat. Diese ist i.d.R. das Finanzamt und in einigen Ländern die Kirchenbehörde. Dies ist dem Bescheid zu entnehmen.

Fazit:
1. Auch die Festsetzung und Berechnung der Kirchensteuer ist exakt zu prüfen.
2. In bestimmten Fällen lohnt sich ein Erlassantrag (Abfindung).
3. Die Kappungsgrenze gilt es bei höheren Einkommen zu beachten. Hierfür ist ggf. ein Antrag zu stellen.

Links:

Kirchensteuergesetz des Landes Hessen

Infos der ev-luth. Kirche in Bayern zum besonderen Kirchgeld

14.11.2018