Gesetzliche Beratungsbefugnis

Die gesetzliche Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geregelt.Sie ermöglicht diejustizia Beratung von Mitgliedern bei der Einkommenssteuererklärung, wenn Einkünfte

     - aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)
     - aus wiederkehrenden Bezügen (aus z.B. Rente)
     - aus Unterhaltsleistungen


vorliegen und/oder Einnahmen 

     - aus Kapitalvermögen
     - Vermietung und Verpachtung
       und aus privaten Veräußerungsgeschäften

soweit diese insgesamt EUR 18.000 bei Ledigen bzw. EUR 36.000 bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.
(Beratungsbefugnis gem. § 20 Abs. 2 und § 23 Abs 1 EStG tritt an die Stelle des Begriffs "Einnahmen" der Begriff "Einkünfte").

Für die Beratungsbefugnis unschädlich sind darüber hinaus Aufwandsentschädigungen, wenn diese aus öffentlichen Kassen stammen und in voller Höhe steuerfrei sind sowie Einnahmen aus einer nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit (Übungsleiter, §3 Nr.26 und §3 Nr.26a EStG), wenn diese Einnahmen in voller Höhe steuerfrei sind.

Die Beratungsbefugnis umfassst auch andere Themen wie 
- Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
- Investitionszulage nach §§ 3 - 4 InvZulG 2010
- Kindergeld im Sinne des EStG
- Eigenheimzulage
- Wohnungsbauprämie
- steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge (Riesterrente)
- haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 35 a EStG und damit zusamenhängende Arbeitgeberaufgaben

OFD Verfügung zur Beratungsbefugnis vom 15. 5.2012

Gleichlautender Ländererlass der Finanzbehörden zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine vom 15.10.2010