Arbeitnehmer

Abfindung: Besteuerung von Arbeitnehmerabfindungen

Für den Erhalt von Arbeitnehmerabfindungen bestehen seit dem Jahr 2006 keine besonderen steuerlichen Freibeträge mehr. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Tarifvergünstigung nach der so genannte Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) zur Besteuerung außerordentlicher Einkünfte zur Anwendung kommt und eine steuermindernde Wirkung zeigt.

Die Gewährung der Tarifvergünstigung hängt einmal von bestimmten Bedingungen (Beispiel: Zusammenballung von Einkünften) ab und kann zum anderen durch eine geschickte Gestaltung optimiert werden. Unbedacht kann durch bestimmte Handlungen eine im Rahmen des Lohnsteuerabzug begünstigt besteuerte Abfindung zu erheblichen Steuernachforderungen führen.

Hier ist steuerlicher Rat von einem Profi im Vorfeld unbedingt gefragt!

Negativ wirken sich alle Einkünfte aus, die im Jahr der Zahlung und Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelregelung (§34 Abs. 1 EStG) bezogen werden. Positiv wirken sich alle steuermindernde Aufwendungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) und negativen Einkünfte (Verluste) aus und führen per Saldo zu einer niedrigeren Besteuerung der Abfindungszahlung.

Beispiel: Bei einer Abfindungszahlung im Februar und Anwendung der Fünftelmethode bei der Lohnabrechnung, bleiben die Einkünfte der Monate März - Dezember unberücksichtigt. Hierzu gehören auch die Progressionseinkünfte aus dem Arbeitslosengeld, Krankengeld oder sonstiger Lohnersatzleistungen. Die Folge: Steuernachforderungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Pflichtveranlagung). Im Extremfall kann die Steuernachzahlung durch den Progressionsvorbehalt des Arbeitslosengeldes, die Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes sogar übersteigen! Dies kann durch geschicktes Handeln verhindert oder abgemildert werden.

Fallbeispiel: Der Arbeitnehmer A verliert zum 31.12.2013 seinen Arbeitsplatz und erhält hierfür im Jahre 2014 eine Abfindung in Höhe von 462.000 €. Er ist verheiratet und die Ehefrau erzielt keine eigenen Einkünfte:

a) Steuerbelastung nach der Fünftelmethode: 152.405 €

b) Der Arbeitnehmer erhält neben der Abfindung 12 x 2.300 € = 27.600 € Arbeitslosengeld I.     Steuerbelastung nach der Fünftelmethode: 161.885 € = 9.480 € = 34 % des ALG I    

Tipps / Handlungsmöglichkeiten zur Steuerminimierung:

     1. Verschiebung der Leistungen nach ALG I um ein Jahr wegen Urlaub, Existenzgründung           oder Ähnlichem. Im Vorfeld sollte mit dem Arbeitsamt geklärt werden, welche Bedingungen           einzuhalten sind damit keine  Ansprüche verloren gehen (Dispositionsrecht).

     2. Gründung einer Existenz mit Anfangsverlusten im Jahr der Abfindungszahlung oder          Beteiligung an ähnlich sicherem Vorhaben.
     3. Abprüfung, inwieweit durch freiwillige Einzahlungen in die Rentenversicherung          steuermindernde Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können, die          die Steuerbelastung für die Abfindungszahlung mindern und den Rentenanspruch          erhöhen. 

     4. Verlagerung der Auszahlung und Besteuerung der Abfindung

     5. Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten, wie vorgezogene Reparaturen im           Bereich aus Vermietung und Verpachtung etc.

     6. Umwandlung der Abfindung oder eines Teils des Abfindungsanspruchs in eine betriebliche          Altersvorsorge, die erst zum Zeitpunkt der Auszahlung / des Geldflusses besteuert wird.

Hohe Abfindung + Kirchensteuer / besonderes Kirchgeld Tipp: Bei Kirchenzugehörigkeit oder glaubensverschiedener Ehe lohnt ggf. im Vorfeld ein Erlassantrag aus Billigkeitsgründen beim zuständigen Kirchensteueramt, um einen Kirchenaustritt zu vermeiden.

Hier klicken: Weitere Fallbeispiele und Information zur Anwendung und Berechnung der Fünftelregelung

Wichtig: Die Auszahlung hoher Abfindungsbeträge auf ein Ehegattenkonto kann Schenkungsteuer auslösen oder unnützerweise Schenkungsteuerfreibeträge verbrauchen. Der Streit hierüber kann durch Auszahlung auf ein Konto, dass nur auf den Begünstigten der Abfindung lautet vermieden werden. Das der andere Ehegatte eine Vollmacht zum Konto hat, ist nicht schädlich.

Dieter P. Gonze, Stb. 21.7.2016 

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