Arbeitnehmer

Mehr Netto vom Brutto!

Anstatt mehr Lohn! – nutzbringende Vergünstigungen für Arbeitnehmer

Mehr Netto vom Brutto ist der Wunsch eines jeden Arbeitnehmers. Dies insbesondere bei der Frage nach einer höheren Entlohnung. Bei Sozialversicherungsabzügen von rund 20 % und einer Lohnsteuerbelastung von 30 % und mehr, bleiben dem Arbeitnehmer bei Gehaltserhöhungen meist weniger als die Hälfte der Gehaltsverbesserung übrig. Im Gegenzug wird der Arbeitgeber durch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und sonstigen Lohnnebenkosten um weitere 22 % belastet. Vereinfacht dargestellt belastet den Arbeitgeber, im Beispielfall eine Erhöhung des Bruttogehalts um 100 € tatsächlich mit ca. 122 €. Beim Arbeitnehmer kommen die 100 € ebensowenig an, sondern es verbleiben oft weniger als 50 €. Also für beide Parteien eine unbefriedigende Lösung. Hier gilt es legale Möglichkeiten zu nutzen, um für den Arbeitnehmer ein „mehr Netto vom Brutto“ und für den Arbeitgeber eine geringere Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen zu erreichen. Es existieren zwar eine Vielzahl von Gesetzesregelungen die steuerfreie Arbeitgeberleistungen theoretisch ermöglichen, in der Praxis sind jedoch nur diese von Bedeutung, die dem jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich einen Nutzen und damit eine tatsächliche finanzielle Entlastung bringen.

Die wichtigsten „Geldbringer“ sind hier schnell aufgezählt:

1. Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung

2. Zuschuss des Arbeitgebers zu den Fahrtkosten des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz.

3. Gewährung von steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezügen von bis zu 50 € (bis 2021: 44 €) monatlich, beispielsweise durch Benzingutscheine, Warengutscheine, Geschenkgutscheine etc.
Wichtig: Diese Regelung ist auch anwendbar, wenn der Arbeitnehmer den 50 € (bis 2021: 44 €) übersteigenden Betrag selbst trägt (LStR H8.1 Absatz 1-4).

4. Gewährung von Belegschaftsrabatten auf die üblichen Leistungen des Unternehmers bis zu 1.080 € jährlich (Bemessungsgrundlage = Endpreis ./. 4%)

5. Gewährung von kostenlosen oder verbilligten arbeitstäglichen Mittagessen.

6. Übernahme der Unterbringungskosten von nicht schulpflichtigen Kindern während der Arbeitszeiten. Beispielsweise durch Übernahme der Kosten des Kinderhorts, des Kindergartens oder der Kindertagesstätte.

7. Gewährung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer bis zu 600 € jährlich.

8. Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten.

9. Aufbau einer insolvenzsicheren betrieblichen Altersversorgung oder Gewährung von Zuschüssen zu einer steuerbegünstigten Direktversicherung.

10. Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von PC-Systemen und Telekommunikationseinrichtungen zur privaten Nutzung.

Lassen Sie uns hierzu nachfolgend einige Details zu den genannten möglichen Vergünstigungen betrachten. Starten wir mit dem Firmenwagen, der dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird. Braucht der Arbeitnehmer kein Fahrzeug weil er – aus welchen Gründen auch immer – hierfür keine Verwendung hat, bietet im diese Möglichkeit keinerlei Nutzen. Für alle anderen Fälle bietet die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens dem Arbeitnehmer erhebliche finanzielle Vorteile. Die Besteuerung der privaten Nutzung wird pauschaliert oder beschränkt sich maximal auf die tatsächlichen Kosten (Fahrtenbuchmethode). Der Arbeitnehmer braucht weder Mittel für die Anschaffung des Fahrzeuges oder für unerwartete Reparaturen oder sonstige Fahrzeugaufwendungen. Ein Firmenwagen stellt damit für den Finanzhaushalt des Arbeitnehmers eine deutliche Entlastung dar - insbesondere durch die Halbierung der Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils bei Elektrofahrzeugen. Der Arbeitgeber wiederum ist mit hohen Investitionen oder laufenden Kosten belastet und wird die Nutzung eines Firmenwagens nur Außendienstmitarbeitern oder leitenden Angestellten offerieren.

Einfacher liegt dies beim Ersatz der Fahrtkosten, die ein Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tagtäglich aufzuwenden hat. Diese Aufwendungen können zwar vom Arbeitnehmer teilweise (Soweit der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten wird!) steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden, aber er spart damit keine Sozialversicherungsbeträge und muss den verbleibenden finanziellen Aufwand aus seinem Nettolohn bezahlen. Der Arbeitgeber kann ihm hier einen Fahrtkostenzuschuss bis zur Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten gewähren, muss diesen jedoch pauschal versteuern (15 % gem. LStR 40.2 Abs. 6). Pkw-Fahrtkosten können hierbei für die ersten 20 Kilometer mit maximal mit 0,30 € und ab dem 21. Kilometer mit maximal 0,38 € je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erstattet werden. Der Arbeitnehmer wird durch einen Fahrtkostenzuschuss tatsächlich netto entlastet. Der Arbeitgeber wird durch die niedrige Lohnsteuerpauschalierung (15 %) gegenüber dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung u.a. (22 %) auch um rund 7 % entlastet.

Noch komfortabler ist die Lösung durch die Gewährung von steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezügen wie beispielsweise dem Benzingutschein. Gem. § 8 Abs.2 Satz 9 EStG (Einkommensteuergesetz) bleiben Sachbezüge, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt steuerfrei, soweit diese 50 € (bis 2021: 44 €) monatlich nicht übersteigen. Als Gutschein für Sachbezüge ist auch ein Restaurantgutschein oder ein Gutschein einer Buchhandelskette etc. denkbar. Ein Sachbezug im Sinne dieser Gesetzesvorschrift liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise (zum Beispiel zum Kauf von Waren an der Tankstelle) zu verwenden. Verzichtet beispielsweise ein Arbeitnehmer (20 % SV-Beiträge + 30 % Lohnsteuer) auf eine Gehaltserhöhung von mtl. 60 € zugunsten eines Benzingutscheins von mtl. 50 € so haben am Ende der Arbeitnehmer 168 € und der Arbeitgeber sogar 350 € jährlich mehr.

Eine weitere Möglichkeit steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezüge bietet die Gewährung von Belegschaftsrabatten (§ 8 Abs. 3 EStG). Erhält der Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen, die sein Arbeitgeber üblicherweise für die Kunden des Unternehmens erbringt, so können diese verbilligt vom Arbeitgeber abgerechnet werden. Grundlage bildet der um 4 % reduzierte Endpreis. Der Rabatt bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei soweit er 1.080 € im Jahr nicht übersteigt.

Auch die Gewährung von kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten bietet dem Arbeitnehmer wie dem Arbeitgeber finanzielle Vorteile. Für die Besteuerung maßgeblich ist hier nicht der tatsächliche Kostenaufwand sondern der amtliche Sachbezugswert. Dieser beträgt 2022 bei Zurverfügungstellung eines arbeitstäglichen Mittagessens beispielsweise 4,13 € (2023: 3,80 €). Soweit der Arbeitnehmer diesen Betrag nicht bezahlen muss, kann der Arbeitgeber den Sachbezug pauschaliert mit einem Steuersatz von 25 % (LStR 40.2 Abs. 1) versteuern. Verfügt der Arbeitgeber über keine eigene Kantine, kann die Essensgewährung auch durch die Zurverfügungstellung von Essen-/Kantinen-/Restaurantgutscheinen erfolgen. Der Wert darf jedoch 7,23 € nicht übersteigen (4,13 € + 3,10 € gem. LStR 8.1 Abs. 7 Nr. 4cc). Per Saldo bietet die verbilligte tägliche Kantinenmahlzeit für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber Vorteile. Es werden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge gespart. Regelungen zu den Gutscheinen können mit örtlichen Essensanbietern aber auch mit Restaurant- und Imbissketten (Internet Beispiel: www.restaurant-pass.de) vereinbart werden.

Eine weitere interessante Vergünstigung besteht in der Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Unterbringungskosten von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG) seiner Arbeitnehmer während der Arbeitszeiten ganz oder teilweise übernimmt. Dies beispielsweise durch Übernahme der Kosten des Kinderhorts, des Kindergartens, der Kinderkrippe oder der Kindertagesstätte (jeweils ohne Verpflegungskosten). Der Arbeitgeberzuschuss ist bis zur Höhe der Unterbringungskosten steuer- und sozialversicherungsfrei. Die üblichen Kosten liegen hier je nach Einrichtung monatlich zwischen 100 € und 250 €. Der Arbeitnehmer könnte zwar den Betrag im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Kinderbetreuungskosten steuermindernd geltend machen, müsste aber die beim Bruttolohn zwangsläufig anfallenden Sozialversicherungsbeträge ebenso bezahlen.

Die Menschen werden älter als früher und müssen länger arbeiten. Beides ist jedoch mit der Erhaltung der körperlichen Fitness und Maßnahmen zur Stressbewältigung eng verbunden. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern betriebliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bis zu 600 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Begünstigt sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich ihrer Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Hierunter fallen die Maßnahmen auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Arbeitgeber die gesundheitlichen Fördermaßnahmen in seinem Betrieb durchführt oder die Maßnahmen externer Anbieter finanziell unterstützt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass entsprechende Nachweise bei den Lohnunterlagen geführt werden. Dies sind beispielsweise Bescheinigungen über die Teilnahme an einer von den Krankenkassen anerkannten Maßnahme. Nicht begünstigt sind die Mitgliedsbeiträge der Sportvereine und die Beiträge für Nutzung von Fitness-Studios. Teilnahmegebühren für gesundheitsfördernde Kurse (Beispiel Rückenschule) der Fitnessstudios sind jedoch begünstigt. Zu den typischen steuer- und sozialversicherungsbegünstigten Maßnahmen gehören:

  • Anerkannte gesundheitsfördernde Kurse wie Gymnastik, Rückenschule, Yoga, Pilates u.a.
  • Massagen
  • Maßnahmen zur Stessbewältigung, Entspannung, Gesundheitsvorsorge
  • Aufwendungen für Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen soweit diese nicht ohnehin von der Krankenkasse getragen werden.
  • Maßnahmen zur Suchtprävention, Suchtbekämpfung und Verbesserung der Ernährung (Ernährungsberatung, Raucherentwöhnungskurs).

Die Maßnahmen liegen im beiderseitigen Interesse und sind insbesondere bei älteren Mitarbeitern geeignet, Arbeitsausfallzeiten aufgrund von gesundheitlichen Störungen wegen Bewegungsmangel etc. zu vermeiden. Wird der Höchstbetrag von 600 € für eine geplante Maßnahme (Beispiel: Massageangebot im Betrieb zur Vermeidung stressbedingter Arbeitsausfälle) überschritten, so ist zu prüfen, ob die Maßnahmen nicht überwiegend im Eigeninteresse des Unternehmens liegt und somit dem Grunde nach bereits nicht dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug zu unterziehen sind, sondern steuermindernde Betriebsausgaben darstellen. Weitere Infos hierzu findet man auch auf den Internetseiten des Gesundheitsministeriums oder beim Deutschen Netzwerk für Betriebliche Gesundheitsförderung.

Ein einfaches und unkompliziertes „Mehr Netto vom Brutto“ kann durch die Übernahme beabsichtigter Fort- und Weiterbildungskosten erzielt werden. Liegt die Weiterbildungsmaßnahme auch im betrieblichen Interesse, so lässt sich hier über die Kostenübernahme, zum Beispiel statt einer Gehaltserhöhung, sehr gut verhandeln. Neben den Kursgebühren können auch Fahrtkosten und Mehrverpflegungsaufwendungen nach den steuerlichen Regelungen für Dienstreisen steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Gerade aufwendigere und länger andauernde Fortbildungsmaßnahmen bieten sich hierfür an. Der Arbeitgeber wird ggf. eine Rückzahlungsforderung bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

Insbesondere bei höheren Arbeitnehmereinkünften ist der Arbeitnehmer gefordert, seine Altersvorsorge nicht allein auf den gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu stützen. Hier bietet sich eine Reihe von Möglichkeiten für eine betriebliche Altersversorgung an. Per saldo bleiben die Einzahlungen in diese Versorgung steuer- und sozialversicherungsfrei. Demgegenüber sind die spä­teren Auszahlungen in der Leistungsphase des Versorgungsträgers steuerpflichtig. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, bleiben bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2024 sind das 7.248 € jährlich (8 % von 90.600 €). Per Saldo ist es aufgrund des Zinseffektes der Wiederanlage der Mittel i.d.R. immer günstiger, ein Vermögen aus unversteuerten Mitteln aufzubauen und dann in der Auszahlungsphase (Verbrauchsphase) zu versteuern.

Die Überlassung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen (Handy, Smartphone, Telefon) und Personalcomputersysteme (PC, Laptop mit Druckern, Tablets etc.) zur privaten Mitbenutzung ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Die Dauer und der Ort der privaten Nutzung sind ohne Bedeutung. Voraussetzung ist alleine, dass sich die Einrichtungen/Geräte im Eigentum des Arbeitgebers befinden und nicht dem Arbeitnehmer überlassen bzw. geschenkt wurden. Die Vergünstigung verlangt, dass diese Leistungen zusätzlich zum und nicht anstatt des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden. Eine Schenkung der vorgenannten Einrichtungen und Gegenstände (inkl. Internetgebühren) kann der Arbeitgeber jedoch pauschal mit 25 % versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) und die Leistungen bleiben sozialversicherungsfrei (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsentgeltverordnung).

aktualisiert: Februar 2024