Eltern/Kinder

Kindergeld und kindbedingte Steuervergünstigungen ab dem 18. Geburtstag

Der 18. Geburtstag führt nicht nur in die Volljährigkeit eines Kindes, sondern auch zum Verlust des unbedingten Anspruchs auf kindbedingte Steuervergünstigungen. Eine Reihe von Sonderregelungen ermöglicht jedoch einen weiteren Bezug des Kindergeldes und der Steuervergünstigungen, soweit eine der nachfolgend angeführten Voraussetzungen erfüllt wird.

Ein behindertes Kind, das wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, hat weiter Anspruch auf die kindbedingten Steuervergünstigungen, soweit die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr entstanden ist.

Ein Kind, das arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann ebenfalls weiter steuerlich berücksichtigt werden. In diesem Fall ist eine entsprechende Bescheinigung der Agentur für Arbeit bei der Familienkasse und dem Finanzamt vorzulegen.

Ein Kind, das sich in Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr ableistet, wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt. Die Ausnahmeregelung zur Berufsausbildung ist auch anzuwenden, wenn das Kind mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung ist, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. In Berufsausbildung befindet sich ein Kind, wenn es für einen anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet wird oder eine Schule (Gymnasium, Fachoberschule, Wirtschaftsfachschule etc.), eine Fachhochschule oder Universität besucht.

Auch Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine spätere Berufsausbildung wie die Absolvierung eines beruflichen Praktikums, der Auslandsaufenthalt zum Besuch einer Sprachschule oder die Teilnahme an Weiterbildungs- und Berufsvorbereitungsprogrammen der Agentur für Arbeit zählen hierzu. In Berufsausbildung befindet sich auch ein Kind, das nach einer Erstausbildung die Ausbildung zu einem weiteren Beruf aufgenommen hat. Urlaub, Semester- und Schulferien gehören zum Ausbildungszeitraum. In Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten bleiben die Ansprüche auf Kindergeld und kindbedingte Steuervergünstigungen bestehen. Kein Anspruch im Übergangszeitraum besteht, wenn nach Abschluss einer Ausbildung zunächst in Vollzeit gearbeitet und dann eine weitere Ausbildung begonnen wird.

Wegen der Komplexität des Themas und zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen sollten Betroffene im konkreten Fall mit dem Berater ihres Vertrauens sprechen.

Stand Juli 2022

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