Eltern/Kinder

Betreuungsgeld (bis 21.7.2015)

AKTUELL: Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juli 2015 entschieden, dass das Betreuungsgeldgesetz gegen Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes verstößt und damit nichtig ist. Aktuell können daher neue Anträge auf Betreuungsgeld nicht mehr bewilligt werden.
(Link zur Info des Familienministeriums NRW)

HISTORIE: Das Wichtigste vorab, beim Betreuungsgeld handelt es sich nicht um steuerpflichtige Einkünfte oder um Lohnersatzleistungen. Es ist damit vollständig steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Dies ist auch der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk vom 8. Juni 2012 auf eine entsprechende Anfrage des Bundestagsabgeordneten Dr. Axel Troost von der Partei DIE LINKE zu entnehmen (Bundestagsdrucksache BT 17/10012 vom 15. 6. 2012). Damit haben wir aus Sicht des Steuerrechts zunächst mit dem Betreuungsgeld keine Probleme.

Was ist nun das Betreuungsgeld und wär erhält es?
Das Betreuungsgeld wurde zum 01.08.2013 auf Grundlage des § 16 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VII eingeführt und soll der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie dienen. Die gesetzlichen Regelungen sind in Abschnitt 2 des Elterngeldgesetzes zu finden. Insoweit ist die anfängliche Unsicherheit bei der Besteuerung / dem Progressionsvorbehalt erklärlich, denn das Elterngeld (Abschnitt 1 des Elterngeldgesetzes) unterliegt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1j  EStG dem Progressionsvorbehalt, der in der Regel zu einer Steuermehrbelastung führt. Aber, wie soeben festgestellt, bleibt das Betreuungsgeld vollständig steuerfrei. Worum geht es nun beim Betreuungsgeld. Das Betreuungsgeld zahlt auf Antrag der Staat für Kinder, die ab dem 01.08.2012 geboren wurden an Elternteile, die sich vom 15. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates ihres Kindes der Erziehung ihres Kindes widmen und nicht berufstätig sind und auch keine Kinderkrippe oder Kindertagesstätte (Leistungen nach § 24 Abs. 2 SGB VIII) in Anspruch nehmen wollen. Es folgte damit dem Elterngeld, dass in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden kann.  

Der Antrag auf Betreuungsgeld wird bei den zuständigen Landesbehörden gestellt.

In Hessen sind dies die Versorgungsämter.

Gute Übersichten für alle Bundesländer sind
unter www.betreuungsgeld-beantragen.com oder
www.kindergeldinfo.de zu finden (Link - ohne Haftung!).

28.7.2015

Dieter P. Gonze, Steuerberater